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Autor Thema: ITS hat sich verrechnet!  (Gelesen 5882 mal)

10 Antworten am ITS hat sich verrechnet!
am: 13. November 2008, 09:35:55

Offline TC Melanie

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und wieder mal isses soweit  :yippieh: diesmal trifft es ITS, die haben sich gewaltig verrechnet bzw. falsche sachen ins system eingeschweisst  :yippieh:
mir kamen diese super mega schnäppchen fürs royal dragon zum beispiel von vornherein arg arg billig vor  :hieb: und nu kommt der hammer, die kosten bei einer familie mit 2 kids im juni z.b. bei 2 wochen 300€ wie gebucht  :titanic: vorhin kamen diverse faxe mit den eigentlichen preisen und dass man kostenlos stornieren könnte, wenn man damit nicht einverstanden sei! wenigstens ein lichtblick, allerdings sind die anderen günstigeren sachen nu auch weg  :motz:
Zum Reisen gehört Geduld, Mut, guter Humor, Vergessenheit aller häuslichen Sorgen, und dass man sich durch widrige Zufälle, Schwierigkeiten, böses Wetter, schlechte Kost und dergleichen nicht niederschlagen lässt.

Im Leben geht es nicht darum zu warten, bis das Unwetter vorbei zieht, sondern zu lernen im Regen zu tanzen!

Antwort #1
am: 13. November 2008, 10:30:13

Offline Arkadas

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... und wer kriegt den Ärger? Die arme Mel! :love:

Haben eigentlich schon andere Veranstalter auf die vorübergehende Schließung des RD im Januar reagiert? Unsere Bekannten die im Januar wiederkommen wollen haben immer noch keinen Bescheid! Da bahnt sich Ärger an, denn die wollen keinesfalls nach Lara!

Werner


Antwort #2
am: 13. November 2008, 13:07:07

Offline perry600

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Mel

was heißt 300 € wie gebucht , kommen die zusätzlich auf den Reisepreis oder wie kann ich das verstehen.

Peter

Antwort #3
am: 13. November 2008, 13:24:07

Offline TC Melanie

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hi peter,
zum beispiel, familie xy ist gebucht für 2950€, ITS hat falsche preise im system ausgespuckt, das ganze soll nu 3350€ kosten, mit der option auf kostenlosen storno  :bumm:
Zum Reisen gehört Geduld, Mut, guter Humor, Vergessenheit aller häuslichen Sorgen, und dass man sich durch widrige Zufälle, Schwierigkeiten, böses Wetter, schlechte Kost und dergleichen nicht niederschlagen lässt.

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Antwort #4
am: 13. November 2008, 14:24:30

Edgar

  • Gast
Kostenloser Storno? Sehr witzig. Rechtlich handelt es sich hier um einen einseitigen Kalkulationsirrtum, der ausschließlich in den Risikobereich von ITS fällt. Die Preise für bereits gebuchte Reisen können demnach nicht nachträglich erhöht werden!

Antwort #5
am: 13. November 2008, 14:30:39

Offline TC Melanie

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sie selbst treten aber von der reise so zurück, sagen die!
Zum Reisen gehört Geduld, Mut, guter Humor, Vergessenheit aller häuslichen Sorgen, und dass man sich durch widrige Zufälle, Schwierigkeiten, böses Wetter, schlechte Kost und dergleichen nicht niederschlagen lässt.

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Antwort #6
am: 13. November 2008, 14:36:23

Edgar

  • Gast
Dürfen sie nicht! Der einseitige Kalkulationsirrtum ist unbeachtlich und stellt keinen Anfechtungsgrund dar!

Antwort #7
am: 13. November 2008, 14:39:59

Barbara06

  • Gast
1. Zulässigkeit der nachträglichen Reisepreiserhöhung

Grundsätzlich darf der Reiseveranstalter den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis nachträglich nicht erhöhen. Das Reiserecht wäre aber nicht Teil der Juristerei, wenn es nicht auch Ausnahmen gäbe. Dementsprechend ist eine nachträgliche Erhöhung des Reisepreises möglich, wenn die im folgenden genannten Voraussetzungen vorliegen:

a) Grundsätzlich ist eine Erhöhung des Reisepreise nur dann zulässig, wenn zwischen dem Antritt der Reise und dem Abschluss des Reisevertrages mindestens vier Monate liegen.

b) Die Reisepreiserhöhung darf maximal bis 20 Tage vor Reiseantritt erfolgen.

c) Der Reiseveranstalter muss sich die Erhöhung des Reisepreises im Vertrag vorbehalten haben. Dies geschieht zumeist durch eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

c) Auch dann ist die Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, wenn die Beförderungskosten (z.B. Flugbenzin) oder die Abgaben für bestimmte Leistungen (z.B. Flughafengebühren) gestiegen sind oder eine Änderung von Wechselkursen ausgeglichen werden soll.

Hinweis:
Die Möglichkeit zur nachträglichen Erhöhung des Reisepreises ist zumeist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Reiseveranstalter geregelt. Voraussetzung für eine Erhöhung ist allerdings, dass diese AGB wirksam vereinbart und auch von ihrem Inhalt her zulässig sind. Zur Überprüfung wird fachkundige Hilfe unabdingbar sein.

e) Der neue Preis muss dem Reisenden genau vorgerechnet werden.

2. Rechte des Reisenden:

Erhöht sich der Reisepreis nach Zustandekommen des Reisevertrages um mehr als 5 Prozent, haben Sie wahlweise folgende Rechte:

a) Sie sind berechtigt, ohne Entschädigungsansprüche des Reiseveranstalters und bei voller Rückzahlung Ihrer bisher geleisteten Zahlungen, vom Vertrag zurückzutreten.

Oder

b) Sie können vom Reiseveranstalter ersatzweise eine mindestens gleichwertige Reise aus seinem Angebot zum bisherigen Preis zu verlangen.

Quelle


Kalkulationsirrtum
Irrtum eines Erklärenden, der aus einer Berechnung folgt.
Eine andere Bezeichnung ist Berechnungsirrtum.


Um einen Kalkulationsirrtum handelt es sich beispielsweise, wenn ein Handwerker ein Angebot macht und dabei von viel zu niedrigen Stundenlöhnen ausgeht.

Bei der Frage, ob der Erklärende seine Willenserklärung wegen des Irrtums nach § 119 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anfechten kann, ist zu unterscheiden:

offener Kalkulationsirrtum:
Sind die Kalkulationsgrundlagen in der Erklärung offen gelegt, kann der Erklärende seine Willenserklärung anfechten.
Der gemeinte Erklärungsinhalt kann sich aber auch schon durch Auslegung ergeben (z. B. bei offensichtlichen Rechenfehlern)

interner, einseitiger Kalkulationsirrtum
Wurde die Berechnung dem Empfänger nicht offen gelegt, handelt es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum.
Die falsche Kalkulation fällt ausschließlich in den Risikobereich des Erklärenden.
Er ist nicht zur Anfechtung berechtigt.
Das gilt selbst dann, wenn der Erklärungsempfänger den Kalkulationsirrtum positiv erkannt hat
Der Kalkulationsirrtum berechtigt also nur zur Anfechtung, wenn die Kalkulationsgrundlage dem Geschäftspartner offen gelegt wurde.

Praxistipp:
Hat der Empfänger jedoch einen internen Kalkulationsirrtum erkannt, kann er jedoch aus den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) dazu verpflichtet sein, den Anbieter auf den Irrtum hinzuweisen oder es kann ihm unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) verwehrt sein, das Angebot anzunehmen.

Quelle


Antwort #8
am: 13. November 2008, 16:22:55

Offline krümel69

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Hallo  :o
Hilfe, für wann gebuchte Reisen gilt das denn ???  Wir haben schon aus dem Sommerauftakt  zu einem Superpreis das RD gebucht ( vor drei Wochen ) ???

Antwort #9
am: 13. November 2008, 16:38:51

Offline TC Melanie

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also ich hab 2 sachen für juni hier. bin aber noch am streiten mit denen  :klo: ich geh mal davon aus, dass die sich mit den flügen verrechnet haben, denn das war nur für pauschalreisen, alle nur hotel buchungen sind nach wie vor unverändert im selben reisezeitraum.
Zum Reisen gehört Geduld, Mut, guter Humor, Vergessenheit aller häuslichen Sorgen, und dass man sich durch widrige Zufälle, Schwierigkeiten, böses Wetter, schlechte Kost und dergleichen nicht niederschlagen lässt.

Im Leben geht es nicht darum zu warten, bis das Unwetter vorbei zieht, sondern zu lernen im Regen zu tanzen!

Antwort #10
am: 13. November 2008, 17:48:01

Offline sally

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 :titanic: da hoffen wir mal,dass sich nicht noch mehr RV verrechnet haben  bOEs
 :ciao: sally
Glück bedeutet : auf falsche Menschen zu verzichten....

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