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Autor Thema: Urlaubsanspruch lässt sich vererben  (Gelesen 880 mal)

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am: 16. Juni 2014, 07:51:44

Offline TC Melanie

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Kann ein Mitarbeiter seinen Urlaub nicht nehmen und stirbt, haben seine Angehörigen Anspruch auf Abgeltung, urteilt das EuGH und ändert so die bisherige Rechtsprechung.

Im Fall des verstorbenen Arbeitnehmers, der über Jahre seine Urlaubstage angesammelt hatte, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg ein neues Grundsatzurteil gefällt: Der Anspruch auf den Jahresurlaub verfällt mit dem Tod eines Arbeitnehmers nicht.

Was kurios klingen mag, hat im konkreten Fall eine Berechtigung. Der Arbeitnehmer in dem verhandelten Fall konnte mehrere Jahre in Folge wegen personeller Engpässe bei seinem Arbeitgeber seinen Urlaub nicht nehmen und hatte letztlich 146 Urlaubstage auf dem Konto. Der Mann erkrankte allerdings schwer und starb. Seine Witwe machte daraufhin eine finanzielle Abgeltung in Höhe von 14.600 Euro für die Urlaubstage geltend.

Die Ehefrau hatte sich in Deutschland durch mehrere Instanzen geklagt. Die Arbeitsgerichte beriefen sich auf die bisher ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG), wonach mit dem Tod eines Arbeitnehmers alle Ansprüche auf Urlaub aufgehoben sind. Urlaub sei an die Person gebunden und könne nicht übertragen oder vererbt werden.   


Die Witwe und ihr Anwalt beriefen sich allerdings auf eine europäische Richtlinie zur Arbeitszeit, wonach es in einem besonders krassen Fall wie diesem unter bestimmten Umständen durchaus möglich sein kann, den Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung zu vererben. Das Landesarbeitsgericht Hamm konnte diese Frage zuletzt nicht beantworten und hatte den Fall weiter an den EuGH gegeben.

Die Europa-Richter folgten nun der Richtlinie: Gemäß EU-Recht dürfe der Anspruch auf bezahlten Urlaub oder eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub nicht deshalb untergehen, weil der Arbeitnehmer nicht mehr lebt. Die Richter stellten außerdem fest, dass die finanzielle Abgeltung nicht davon abhänge, dass der Betroffene zuvor einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Das Urteil dürfte nun die Arbeitnehmerrechte stärken. Vor allem Beschäftigte, die in der freien Wirtschaft ohne Tarifbindung oder einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelung tätig sind, und deren Familien könnten von diesem Urteil profitieren. Ob der Richterspruch aus Luxemburg aber die ständige Rechtsprechung des BAG verändert, ist offen. Das Europarecht sieht durchaus andere Auslegungen innerhalb nationaler Gesetze und Vorschriften vor. Es wird abzuwarten sein, wie die höchsten nationalen Arbeitsrichter künftig in ähnlichen Verfahren urteilen.

Quelle
Zum Reisen gehört Geduld, Mut, guter Humor, Vergessenheit aller häuslichen Sorgen, und dass man sich durch widrige Zufälle, Schwierigkeiten, böses Wetter, schlechte Kost und dergleichen nicht niederschlagen lässt.

Im Leben geht es nicht darum zu warten, bis das Unwetter vorbei zieht, sondern zu lernen im Regen zu tanzen!


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