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Autor Thema: Bei Ausflügen haftet oft der Veranstalter  (Gelesen 1235 mal)

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am: 28. Januar 2010, 09:05:25

Offline TC Melanie

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Veranstalter stehlen sich gerne aus der Verantwortung, wenn auf Ausflügen im Urlaub etwas passiert. Aber: Sie haften, auch wenn sie nicht selbst die Tour durchführen.
Wer eine Pauschalreise oder eine Kreuzfahrt gebucht hat und etwas von der Umgebung sehen möchte, bucht nicht selten noch vor Ort einen Tagestrip. Wer ahnt schon, dass die beim Reiseleiter gebuchte Tour gar nicht vom Veranstalter organisiert wird? Und vor allem: Wer haftet bei einem Unfall in einem solchen Fall?

"Die deutsche Rechtssprechung war sich in dieser Hinsicht lange nicht einig, und es gab einige gegensätzliche Urteile", weiß Professor Ernst Führich, Leiter des Competenz Centrums Reiserecht der Fachhochschule Kempten. Im Jahr 2007 hat der Bundesgerichtshof dann weitgehend Klarheit geschaffen (Az: X ZR 61/06): In dem betreffenden Fall waren Pauschalurlauber in Ägypten bei einem Unfall während eines Ausfluges verletzt worden und hatten gegen den Reiseveranstalter unter anderem Schmerzensgeld geltend gemacht. Dieser verwies jedoch darauf, dass er lediglich Vermittler des Ausflugsprogramms sei, während eine örtliche Agentur die Verantwortung für die Organisation und Durchführung trage. In einem Grundsatzurteil wurde daraufhin entschieden, dass es hinsichtlich des Veranstalters von Ausflügen auf die subjektive Wahrnehmung des Reisenden ankommt und nicht darauf, ob der jeweilige Pauschalreiseveranstalter an irgendeiner Stelle vermerkt habe, dass er nur als Vermittler auftritt.

Entscheidend ist, was der Kunde wahrnimmt

"Wenn beispielsweise der betreffende Ausflug auf den Infotafeln des Reiseveranstalters im Hotel beworben, von der Reiseleitung angeboten und auch dort bezahlt wird, kann der Reisende davon ausgehen, dass dieser auch Veranstalter der Tour ist", erläutert Führich. Auch die Verwendung des Firmenlogos und der typischen Farben vermitteln diesen Eindruck. Es ist dann davon auszugehen, dass es sich um ein integriertes Pauschalreisepaket handele. Dabei, betont Führich, sei es unerheblich, ob der Ausflug vor Ort oder bereits zu Hause gebucht worden ist: "Wird ein Ausflug im Prospekt oder Katalog des Reiseveranstalters angeboten, kann der Kunde ebenfalls von einer Eigenleistung desselben ausgehen."

Allerdings muss und wird der Reiseveranstalter eventuelle Ansprüche nicht immer automatisch akzeptieren. Denn es gibt auch Fälle, bei denen dieser nur eingeschränkt oder gar nicht haftet. Dazu gehören laut Führich in der Regel Vorkommnisse, die auf höhere Gewalt oder das Einwirken Dritter zurückzuführen sind. Und - natürlich - das eigene Verschulden des Teilnehmers: "Je nach Vorfall muss man sich unter Umständen komplettes Eigenverschulden oder eine Teilschuld vorhalten lassen." Dabei, erläutert Führich, gebe es noch Abstufungen, sodass einem Betroffenen zum Beispiel eine 50- oder 75-prozentige Mitschuld zugerechnet werden kann.

Keine Haftung beim Tipp vom Reiseleiter

Komplett aus der Haftung entlassen sei der Reiseveranstalter, wenn ein Ausflug eigenständig bei einer ortsansässigen Agentur gebucht und bezahlt wird. Und das gilt auch, betont Führich, wenn der Tipp für einen bestimmten Ausflug oder eine bestimmte Agentur vom Reiseleiter des jeweiligen Reiseveranstalters kommt.


Quelle
Zum Reisen gehört Geduld, Mut, guter Humor, Vergessenheit aller häuslichen Sorgen, und dass man sich durch widrige Zufälle, Schwierigkeiten, böses Wetter, schlechte Kost und dergleichen nicht niederschlagen lässt.

Im Leben geht es nicht darum zu warten, bis das Unwetter vorbei zieht, sondern zu lernen im Regen zu tanzen!


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