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Türkeiforum - Touristik - Reisenews - Veranstalter - Airlines - Reiserecht => Reiserecht - Urteile! => Thema gestartet von: Barbara06 am 13. September 2007, 14:23:22
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München (dpa/tmn) - Stornieren Urlauber eine Reise wegen einer Alkoholerkrankung, können sie dabei nicht ihre Reiserücktrittsversicherung in Anspruch nehmen. Dann müsse die Versicherung die Ausfallkosten nicht übernehmen, berichtet die Zeitschrift «recht und schaden».
Der Grund dafür sei, dass es sich hierbei nicht um eine «unerwartete schwere Erkrankung» handelt, heißt es unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts München (Az.: 34 S 10677/06).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Touristin gegen ihren Versicherer ab. Sie konnte eine gebuchte Reise nicht antreten, weil sie sich nach eigenen Angaben wegen einer Alkoholerkrankung einer stationären Entgiftungstherapie unterziehen musste. Außerdem behauptete sie, es bestehe für sie die Gefahr von Krampfanfällen. Die Münchner Richter sahen die Zahlungsverweigerung der Versicherung jedoch als berechtigt an. Mit psychischen und physischen Folge-Erscheinungen einer Alkoholkrankheit müssten Betroffene jederzeit rechnen, hieß es zur Begründung.
(13.09.2007)
Quelle : general-anzeiger-bonn
O0 O0 O0 muss sagen dem kann ich nur voll zustimmen,wäre ja noch schöner !
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Huhu Babs bluemchen,
aber das Schlimme ist doch, das die/der Betroffene nicht einmal weiß das er/sie Alkoholkrank ist. ;D ;D ;D
Man gut das die dann daheim bleiben, dann müssen andere sich nicht über die Alkoholleichen ärgern. :)
Lg.
Ute
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Dem Urteil kann ich nur zustimmen.Denn die Alkoholsucht ist ja auch eine Krankheit, die man nicht unerwartet und plötzlich bekommt.
Meine Reisetrittrückversicherung würde auch nicht bezahlen für eine bestehenden Krankheit, sondern nur für eine akute Krankheit, die ich schon mal in Anspruch nehmen musste o.O
LG reni
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Meine Reisetrittrückversicherung
Sorry Renilein :love: :love: aber jetzt musste ich echt lachen,da hast ein schönes neues Wort gemacht... :freu: :freu: :freu: :freu:
LG Babs bluemchen
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hi hi, soll natürlich Reiserücktrittversicherung heissen ;D ;D
LG Reni :freu:
hört sich aber gut an Reisetrittrückversicherung :freu:
vielleicht noch die Nachwirkungen vom Wochenende
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Man gut das die dann daheim bleiben, dann müssen andere sich nicht über die Alkoholleichen ärgern. :)
Lg.
Ute
och Ute,die einen ärgern sich über die ständig Benebelten,die anderen über kreischende Kinder,wieder andere wollen mit Russen nix zu tun haben....
man trifft doch überall alles... ;)
LG babs bluemchen
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Vielleicht war das Hotel nicht all in :o
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och Ute,die einen ärgern sich über die ständig Benebelten,die anderen über kreischende Kinder,wieder andere wollen mit Russen nix zu tun haben....
man trifft doch überall alles...
tja Babs und auf was man nicht noch alles trifft ;) hast Du nicht noch die Internetverrückten Ähm ich meinte Internetsüchtigen vergessen ;).
Lg.
Ute bluemchen
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tja Babs und auf was man nicht noch alles trifft ;) hast Du nicht noch die Internetverrückten Ähm ich meinte Internetsüchtigen vergessen ;).
;D ;D ;D ;) stimmt,aber die quatschen ja wenigstens nicht jedem ne Kante ans Ohr... :D
Du ich hab auch noch mehr vergessen-da gibts noch Dauernörgler, Wichtigtuer und verkappten Buchführer ( die die alles aufschreiben und statistisch aufbereiten...),die
Alt auf Jung Gemachten, die Fremdgeher, die Quasselstrippen....die Liste lässt sich beliebig fortsetzen.... ;D ;D und irgendwo haben wir doch alle ne kleine Macke,oder? ;D :dance:
LG Babs bluemchen
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Rücktritt wegen Depression
Urlauber, die an einer chronischen oder langwierigen Krankheit leiden, sollten dies beim Abschluss der Reiserücktrittsversicherung angeben. Sonst droht ihnen ggf. kein Ersatz aus der Versicherungsleistung. Fazit: Lieber höhere Prämien in Kauf nehmen als später gar keinen Versicherungsschutz zu haben.
Das Amtsgericht München (Az.: 163 C 9983/02) hatte einen Sachverhalt zu beurteilen, in dem eine manisch depressive Frau eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, während sie bereits medikamentös behandelt wurde. Kurz vor dem geplanten Reisebeginn kam es zu einem neuerlichen Krankheitsschub. Die Frau storneite deshalb die Reise.
Das Gericht sieht hierin keinen Grund für die Eintrittspflicht der Reiserücktrittskostenversicherung, denn der Krankheitsfall sei nicht unerwartet eingetreten. Es handelt sich nicht um eine "unerwartet schwere Krankheit". Wer zum Zeitpunkt einer Reisebuchung krank ist und eine Reiserücktrittsversicherung abschließt, muss die Krankheit der Versicherung mitteilen.