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Türkeiforum - Touristik - Reisenews - Veranstalter - Airlines - Reiserecht => Reiserecht - Urteile! => Thema gestartet von: TC Melanie am 23. Februar 2010, 09:32:11
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Besonders nach der Hauptreisezeit fühlen sich sehr viele Urlauber dazu hingerissen, ihren erlebten Ärger über das gebuchte Hotel, in einem der zahlreichen Hotelbewertungsportalen im Internet zu veröffentlichen. Hierbei sollte allerdings beachtet werden, dass immer mehr Hotels und Hotelketten die Hotelbewertungen über ihr Hotel genau beobachten und einige Hoteliers beauftragen, im Falle einer besonders schlechten Hotelkritik, einen deutschen Anwalt dazu, den Forenschreiber mit einer kostenpflichtigen Abmahnung und einer Unterlassungserklärung mit Schadensersatzansprüchen zu konfrontieren.
Damit eine schlechte Hotelkritik nicht zu einem teueren juristischen Nachspiel führt, sollten einige Punkte beachtet werden:
1. Bei einer Hotelkritik sollten Sie sich über den Unterschied zwischen einem Werturteil und einer Tatsachenbehauptung bewusst sein.
Ein Werturteil ist eine subjektive Meinung, z.B. "das Essen hat mir nicht geschmeckt" oder "die Zimmer haben mir nicht gefallen", solche Werturteile fallen unter die freie Meinungsäußerung und sind juristisch unbedenklich.
Eine Tatsachenbehauptung, z.B. "das Essen war verbrannt" oder "die Zimmer waren in einem desolaten Zustand", solche Tatsachenbehauptungen müssen gegebenfalls bewiesen werden können.
2. Bei getätigten Tatsachenbehauptungen müssen Sie diese belegen / beweisen können, also z.B. durch aussagekräftige Fotos über das verbrannte Essen bzw. über den Zustand der Zimmereinrichtung und / oder belegbare, glaubwürdige Zeugenaussagen, die meine Tatsachenbehauptung bestätigen.
3. Ein Werturteil sollte frei von Beleidigungen und persönlichen Herabsetzungen sein, also z.B. Äußerungen wie "der Hotelbetreiber ist ein Betrüger / Abzocker" oder "das Hotelpersonal war dumm und faul" etc., geht juristisch gesehen in Richtung Schmähkritik und diese kann ebenfalls abmahnwürdig sein.
Quelle (http://www.webnews.de/kommentare/192185/0/Bei-schlechten-Hotelbewertungen-drohen-Abmahnungen.html)
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Dann schick uns bitte nur in gute und einwandfreie Hotels und wir versprechen, keine Kritiken zu äussern.... :ironie:
Gitte, die das Gefühl hat ( subjektive Empfindung, nicht anfechtbar), daß aber auch aus allem Geld gemacht wird.
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O.g. Grundsätze gelten im übrigen nicht nur für Hotelbewertungsportale, sondern auch für Internetforen wie dieses.
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O.g. Grundsätze gelten im übrigen nicht nur für Hotelbewertungsportale, sondern auch für Internetforen wie dieses.
Zumal ja auch dort vieles ( alles ??? ) öffentlich wird:
http://tuerkei-reiseinfo.de/index.php?action=printpage;topic=7997.0 (http://tuerkei-reiseinfo.de/index.php?action=printpage;topic=7997.0)
Da sollte man schon vorsichtig formulieren.
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Ich muss mich bisher für keine meiner Hotelkritiken bzw. meine Bewertungen dafür entschludigen oder rechtfertigen! Immer habe ich mir Mühe gemacht und Realitäten beschrieben und keine Empfindungen geschildert! Einer solchen Anklage kann ich also gelassen entgegen sehen!
Werner
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Wenn du die Realitäten beweisen kannst, sicher nicht.
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Ich muss mich bisher für keine meiner Hotelkritiken bzw. meine Bewertungen dafür entschludigen oder rechtfertigen! Immer habe ich mir Mühe gemacht und Realitäten beschrieben und keine Empfindungen geschildert! Einer solchen Anklage kann ich also gelassen entgegen sehen!
Werner
Ich denke, daß es auf die Formulierung ankommt.
Wenn ich sage : DU BIST EIN ARSCHLOCH, dann ist das definitiv eine Beleidigung.
Wenn ich aber sage : Wieso habe ich den Eindruck, daß du ein A... bist, dann ist das eine subjektive Empfindung und mithin kein Straftatbestand.
Und ich glaube, daß das gemeint ist, wie man/frau sich bei den Bewertungen verhalten sollte???
Gitte
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...habe ich mir Mühe gemacht .... und keine Empfindungen geschildert!
Werner
Und gerade diese "Empfindungen" sollte man formulieren... und nicht als Tatsachen darstellen.
Solange es ausdrücklich subjektiv-persönlich empfunden erscheint... außerdem sollte man auch bei negativer Kritik
immer einen gewissen Stil walten lasen.
Ich kann dort nichts entdecken, das nicht entweder von der freien Meinungsäußerung gedeckt oder offensichtlich zutreffend ist. (Honorarkonsul kriegt ein Honorar).
@Harabeli
war auch nicht auf Deinen Beitrag bezogen ...sondern nochmals dokumentieren, dass fast alles im Netz erscheint.
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Ich denke, daß es auf die Formulierung ankommt.
Wenn ich sage : DU BIST EIN ARSCHLOCH, dann ist das definitiv eine Beleidigung.
Wenn ich aber sage : Wieso habe ich den Eindruck, daß du ein A... bist, dann ist das eine subjektive Empfindung und mithin kein Straftatbestand.
Und ich glaube, daß das gemeint ist, wie man/frau sich bei den Bewertungen verhalten sollte???
Gitte
Bei mir käme das Arschloch gar nicht in die Formulierung!
Werner
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Kannst Du beweisen, daß Du die Ratte im Arum fotografiert hast und nicht woanders?
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Kannst Du beweisen, daß Du die Ratte im Arum fotografiert hast und nicht woanders?
Wie bei der Kriminaltechnischen Untersuchungen (KTU) immer Zimmerkarte mit Logo danebenstellen. :ironie: