Pauschalurlauber müssen es künftig nicht mehr hinnehmen, wenn der Veranstalter den Rückflug um zehn Stunden nach vorne verlegt. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs dürfen Reisende einen passenden Flug selber buchen - sofern der Anbieter innerhalb einer Frist nicht handelt.
Hamburg - Verlegt ein Reiseveranstalter den Rückflug, ist er unter Umständen zu Schadenersatz verpflichtet. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Dienstag verkündeten Urteil. In solchen Fällen haben Reisende demnach das Recht, selbst einen termingerechten Rückflug zu organisieren und die Kosten dafür vom Veranstalter einzufordern.
Laut Urteil müssen sie dem Veranstalter vor der Flugbuchung aber eine sogenannte Abhilfefrist setzen. Dies sei nur dann unnötig, wenn der Reiseveranstalter die Vorverlegung des Flugs "bewusst verursacht" hat und als unvermeidlich darstellt.
Ob dies im Ausgangsfall so war, muss nun die Vorinstanz prüfen: Geklagt hatten zwei Urlauber, die eine einwöchige Pauschalflugreise in die Türkei gebucht hatten. Ursprünglich war der Rückflug für einen Nachmittag geplant. Doch am Vortag wurde mitgeteilt, dass der Flug um zehn Stunden auf 5.15 Uhr vorverlegt wird, wozu die Reisenden um 1.25 Uhr am Hotel abgeholt werden sollten.
Die Klägerin und ihr Lebensgefährte bemühten sich deshalb um einen anderen Rückflug, den sie an dem vorgesehenen Rückflugtag um 14 Uhr antraten und zunächst selbst bezahlten.
BGH, Aktenzeichen Az: X ZR 76/11
Quelle: spiegel online