Entstehen durch die intensive Betreuung behinderter Mitreisender Verzögerungen, so müssen diese durch die Mitreisenden hingenommen werden.
Wie die Süddeutsche Zeitung meldet, ist ein Urteil des Amtsgerichts München unter Az.: 223 C 17592/11 in dieser Sache nun rechtskräftig geworden.
In dem verhandelten Fall war es um die Klage einer Frau gegen ein Reiseunternehmen gegangen, weil eine Reise nach Südafrika durch eine schwer behinderte Mitreisende erheblich verzögert wurde. Dafür verlangte die Frau gemeinsam mit ihrem Mann eine Entschädigung in Höhe von 714 Euro.
Die Klage wurde vom Amtsgericht München abgewiesen, da ein Reiseunternehmen durch die Betreuung einer behinderten Mitreisenden nicht von der geschuldeten Leistung gegenüber dem Kunden abweiche.
Man müsse stets davon ausgehen, dass auch Behinderte an einer Reise teilnehmen können, so dass das Akzeptieren eines behinderten Mitreisenden durch einen Reiseveranstalter nicht als Mangel gewertet werden kann, der einen Schadensersatz rechtfertigen könnte.
Quelle: tourexpi