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Autor Thema: EU-Gericht: Online-Kunden müssen Flugpreis sofort sehen  (Gelesen 1546 mal)

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am: 17. Januar 2015, 10:37:49

Offline TC Melanie

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    • Fly away Die Reiseagentur - Traumland Türkei vom Profi!
Wer einen Flug im Internet bucht, schaut auf den Preis. Doch wer vergleichen will, muss den Endpreis kennen - also inklusive Steuern und Gebühren. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, was das genau bedeutet.

Sie warben mit Flügen ab 99 Cent - doch zahlen mussten Reisende durch Steuern und Gebühren ein Vielfaches. Solch irreführende Lockangebote gibt es laut dpa auf dem Billigflieger-Markt zwar seit längerem nicht mehr. Die Preise von Deutschlands zweitgrößter Fluggesellschaft Air Berlin beschäftigten trotzdem den Europäischen Gerichtshof. Es geht um die Preisgestaltung im Jahr 2008, die längst überholt ist. Das Urteil vom Donnerstag (15. Januar) schafft Klarheit und könnte zu Änderungen bei Flugbörsen führen.

 

Was wurde Air Berlin vorgeworfen?

 

Die Verbraucherzentralen werfen Deutschlands Nummer zwei vor, im November 2008 Flugpreise im Internet falsch ausgewiesen zu haben. Air Berlin habe in einer Tabelle Preise ohne Steuern, Flughafengebühren oder Kerosinzuschläge angezeigt. Nur für einen ausgewählten Flug sei unterhalb der Vergleichstabelle der wahre Preis zu sehen gewesen.

 

Was sagen die EU-Gesetze?

 

In der relevanten EU-Verordnung steht es ziemlich deutlich: “Die Kunden sollten in der Lage sein, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Daher sollte der vom Kunden zu zahlende Endpreis für aus der Gemeinschaft stammende Flugdienste jederzeit ausgewiesen werden, einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte.“

 

Worum wurde vor dem EuGH gestritten?

 

Es geht um die Auslegung der EU-Verordnung. Geklärt werden musste, ob eine Airline den Endpreis schon bei der erstmaligen Angabe von Preisen ausweisen muss oder erst später. Der Gerichtshof entschied: Der zu zahlende Endpreis ist vom elektronischen Buchungssystem „bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen“. Dies gelte „nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für jeden Flugdienst, dessen Preis angezeigt wird“.

 

Was sagt Air Berlin?

 

Die Airline erklärt, der Vorwurf habe sich längst erledigt. Sie habe die Preisanzeige auf der Internetseite schon vor der Klage teilweise geändert. Wer jetzt einen Flug sucht, bekommt eine Tabelle mit möglichen Abflugzeiten und den Preisen inklusive Steuern und Zuschlägen angezeigt. Zusätzlich kann man Netto-Flugpreis, Steuern, Treibstoff- und Sicherheitszuschlag einblenden. Air Berlin rechnet aber damit, dass das Urteil Folgen für Online-Portale hat, die Flüge diverser Fluggesellschaften vermitteln. Diese erfüllten nicht immer die Transparenz-Anforderungen der EU, sagte ein Sprecher.

 

Was sagen die Verbraucherzentralen zu dem Urteil?

 

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV), der Air Berlin verklagt hatte, ist zufrieden mit der Entscheidung. „Ein gutes Urteil für die Verbraucher: Preisangaben müssen transparent und auf einen Blick vergleichbar sein“, sagte VZBV-Vorstand Klaus Müller.

 

Die Regeln gälten nicht nur für Fluggesellschaften, sondern auch für andere Online-Portale, die Flüge verkauften, ergänzt die VZBV-Rechtsexpertin Kerstin Hoppe. Diese Flugbörsen hätten bereits seit einem früheren EuGH-Urteil zum Reiseportal Ebookers unzulässige Voreinstellungen abgeschafft. Dennoch gebe es immer wieder „Schummeleien“ wie etwa Warnhinweise, wenn Kunden Extraleistungen nicht hinzubuchten. Dagegen schreite die Verbraucherzentrale im Einzelfall ein.

 

Warum führen vor allem Billigflieger so einen harten Preiskampf?

 

Die Konkurrenz am Himmel ist groß und Geld zu verdienen in dem hartumkämpften Markt schwer. Pro Passagier bleiben laut Airline- Verband IATA weltweit nur wenige Euro Gewinn. Zwar ist der Marktanteil der Billigflieger im vergangenen Jahr mit etwa einem Drittel stabil geblieben, immer mehr traditionelle Airlines aber bieten inzwischen selbst günstige Flüge an, um mehr Kunden an sich zu binden.

 

Relevante EU-Verordnung

 

Dokumente des EuGH zu dem Fall

 

Keine nachträgliche Erstattung

 

Verteuert sich ein Flug während der Online-Buchung durch Aufschläge, können Verbraucher die Differenz zum ursprünglich angezeigten Preis nach dem Kauf nicht zurückverlangen. Darauf weist der Reiserechtler Holger Hopperdietzel hin, der Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht ist. „Individuelle Ansprüche hat der Kunde nicht“, erklärt der Jurist. „Der Vertrag kommt unter den Bedingungen zustande, die das Portal aufstellt.“

 

Der Preisaufschlag durch Zusatzgebühren sei zwar aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht rechtens - dem Endkunden hilft das im Einzelfall aber nicht. Hopperdietzel rät deshalb, Portale zu meiden, die während der Buchung Zusatzkosten auf den Ausgangspreis aufschlagen. Darüber hinaus ließen sich per Screenshots Beweise für diese Praxis sammeln, die an die Verbraucherzentralen weitergegeben werden können. Diese können das Portal dann abmahnen.

 

Die Zeitschrift „Clever reisen“ (Ausgabe 1/2015) fand jüngst in einem Test heraus, dass mehrere Portale während der Buchung Gebühren auf den Ausgangspreis aufschlagen, die am Anfang nicht ersichtlich sind. Durch diese Methode wird für Verbraucher der Preisvergleich erschwert.

http://www.tourexpi.com/de-de/news.html~nid=101915
Zum Reisen gehört Geduld, Mut, guter Humor, Vergessenheit aller häuslichen Sorgen, und dass man sich durch widrige Zufälle, Schwierigkeiten, böses Wetter, schlechte Kost und dergleichen nicht niederschlagen lässt.

Im Leben geht es nicht darum zu warten, bis das Unwetter vorbei zieht, sondern zu lernen im Regen zu tanzen!


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