Ein Rückflugticket bleibt laut einem Urteil des Frankfurter Landgerichts auch dann gültig, wenn der Reisende den Hinflug nicht angetreten hat. Das Gericht habe damit ein wichtiges Signal gegen das sogenannte Cross-Ticketing der Fluggesellschaften gesetzt, teilte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am Mittwoch in Berlin mit. Der Verband gewann damit in erster Instanz ein Musterverfahren gegen British Airways (Az 2-2 O 243/07). Ein weiteres Verfahren gegen die Lufthansa ist noch nicht abgeschlossen. British Airways kann in Berufung gehen.
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einiger Fluggesellschaften verlieren Flugtickets ihre Gültigkeit, wenn die Flüge nicht in der auf dem Billett angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Damit verfällt ein gebuchter und bezahlter Rückflug, wenn der Hinflug etwa wegen Krankheit nicht angetreten werden kann. Nach der Entscheidung des Landgerichts ist diese Klausel unzulässig. Der vzbv hatte vor dem Urteil bereits 15 Fluggesellschaften abgemahnt, darunter Air France, Austrian Airlines und Spanair.
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