Anette hat Recht.
Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die Klägerin nach den Versicherungsbedingungen verpflichtet , das versicherte Ereignis, also den Tod des Mannes, unverzüglich anzuzeigen und die Reise unverzüglich zu stornieren. Die Meldung erst am 20.05.2014 stelle eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung der Klägerin dar, so dass nach den Vertragsbedingungen die Versicherung von der Leistungspflicht frei geworden ist. Im Übrigen sei die Trauer der Klägerin keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinn der Reiserücktrittsbedingungen. Die Klägerin zeigte nachvollziehbarerweise eine akute Belastungsreaktion – mithin einen psychischen Schock. Dies sei jedoch keine psychische Störung im Sinne eines regelwidrigen Zustandes. Die (schwere) Trauer sei vielmehr als ganz normale Folge des Versterbens eines nahen Angehörigen zu sehen.
Quelle: juris.de
Die Versicherungsnehmerin hätte den Tod des Mannes unverzüglich anzeigen und die Reise stornieren (sie tat es 19 Tage später) müssen. Dieser Bedingung kam sie nicht nach, was die Obliegenheitsverletzung darstellt und die Versicherung von der Leistungspflicht entbindet. Steht auch so im Urteil. Es ging nicht darum wann sie die Vericherung abgeschlossen hatte.
Über die Formuliereung lässt sich evtl. streiten über die Versicherungsbedingungen nicht. Die Überschrift ist m.M.n. irreführend. Die Versicherung zahlt beim Tod des Partners, sofern dies unverzüglich angezeigt wird.
Wir hatten selbst auf Grund von Krankheit einen Urlaub stornieren müssen. Auch da gab es die Bedingung des unverzüglichen Anzeigens des Versicherungsfalles und der unverzüglichen Stornierung.