Hotel-Essen: Vor allem beim Hotel-Essen pochen Urlauber - zu Recht - auf die Einhaltung von Standards. Als schlecht empfundene Verpflegung vermasselt jeden Urlaub. Zunächst gilt: Sofort reklamieren, also den Mangel beim Reiseleiter "anzeigen". Das gibt dem Veranstalter die Chance, für besseres Essen zu sorgen. Hilft das nicht und wird daran gedacht, später deswegen gerichtlich gegen den Veranstalter vorzugehen, sollten Urlauber dafür gewappnet sein. Sie müssen nämlich den Richtern "substantiiert" vortragen, warum sie die Verpflegung als mangelhaft empfanden. Pauschale Behauptungen wie "eintönig" "ungenießbar" oder "unzumutbar müssen durch genaue Schilderungen "konkretisiert" werden, wobei Zeugen sehr von Nutzen sind. Zu beachten sind dabei auch gastronomische Sitten und Gebräuche am Urlaubsziel, also das, was Juristen als "landesüblich" (und nicht zu bemängeln) bezeichnen. Als Reisende sich etwa über "kaltes Essen" beschwerten, hielten ihnen Juristen entgegen: In südlichen Urlaubs-Ländern werden Speisen "üblicherweise" eben nicht so heiß serviert wie in Mitteleuropa (AG Duisburg, Az.: 49 C 5703/06). Wichtig bei der Beurteilung von Speisen ist auch die gebuchte Hotel-Kategorie. Hier haben Reisende einen Anhaltspunkt, ob eine Klage erfolgreich sein kann. Beispiel: Bei einem Hotel der hochpreisigen Kategorie "müssen bei einem Büffet mehr als zwei Hauptspeisen angeboten werden", sonst liegt ein Reisemangel vor (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.1.08, Az.: 2-24 S 96/07). WOG.