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Autor Thema: Flugausfall-Airlines sollen zahlen  (Gelesen 1576 mal)

2 Antworten am Flugausfall-Airlines sollen zahlen
am: 28. September 2007, 04:02:09

Barbara06

  • Gast

In Zukunft könnte es sein, dass sich Airlines nicht mehr so leicht drücken können, bei Flugausfall wegen "technischer Pannen" ihre Kunden zu entschädigen.
Der EuGH stärkt die PassagierrechteVor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg sprach sich die Rechtsgutachterin Eleanor Sharpston am Donnerstag dafür aus, dass Fluggesellschaften ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände nachweisen müssen, wenn sie bei einer Flugstreichung nicht zahlen wollen. Das Urteil wird für den kommenden Winter erwartet. Der EuGH ist dabei nicht an das Gutachten gebunden, er folgt ihnen aber in den allermeisten Fällen. (Az: C-396/06)

Wenn ein Flug kurzfristig gestrichen wird, können die Passagiere nach einer EU-Verordnung von 2004 wählen, ob sie einen anderen Flug nutzen oder ihr Geld zurückhaben wollen. Zudem müssen die Airlines eine sogenannte Ausgleichsleistung von 200 bis 600 Euro je nach Entfernung bezahlen, sofern die Annullierung nicht auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht. Im konkreten Fall verlangt ein dänischer Kunde der Scandinavian Airlines (SAS) die Entschädigung. Die Gesellschaft verweigert dies unter Hinweis auf technische Probleme.

Doch technische Probleme seien nicht in jedem Fall "außergewöhnlich", meint die EuGH-Gutachterin Sharpston. Vielmehr müsse SAS nachweisen, dass sowohl der Ausfall als auch die Nichtverfügbarkeit eines Ersatzflugzeugs auf unvorhersehbare Umstände zurückgehen. Konkret bedeute dies, dass es sich nicht um einen häufigen oder absehbaren Schaden handeln darf und dass die Gesellschaft eine lückenlose Wartung des Flugzeugs nachweisen muss. Zudem müssten die Fluggesellschaften Ersatzflugzeuge in einer nach den bisherigen Erfahrungen angemessenen Zahl vorhalten.


Quelle : focus

Antwort #1
am: 28. September 2007, 04:14:50

Offline Ute13

  • Uzmanlar....!
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Zitat
Doch technische Probleme seien nicht in jedem Fall „außergewöhnlich“, meint die EuGH-Gutachterin Sharpston. Vielmehr müsse SAS nachweisen, dass sowohl der Ausfall als auch die Nichtverfügbarkeit eines Ersatzflugzeugs auf unvorhersehbare Umstände zurückgehen. Konkret bedeute dies, dass es sich nicht um einen häufigen oder absehbaren Schaden handeln darf und dass die Gesellschaft eine lückenlose Wartung des Flugzeugs nachweisen muss. Zudem müssten die Fluggesellschaften Ersatzflugzeuge in einer nach den bisherigen Erfahrungen angemessenen Zahl vorhalten.

für mich würde das ja heißen, alle technischen Geräte dürfen nur ausfallen, kaputt gehen nach Plan, so einfach ausfallen unmöglich  o.O, das hätte ich daheim auch gern und mein Auto sollte natürlich nie ausfallen und komisch, das geht auch immer unvorhergesehen kaputt  ;D, das hat mich gestern auch nicht vorher gefragt, ob das Kabel für die Heizung brechen darf  o.O, warum nicht, müssen dann die Autohersteller auch Schadensersatz leisten  :)

Ich bleibe lieber einmal mehr am Boden, als das der Flieger Probleme in der Luft bekommt,
mitunter nützen mir dann alle Entschädigungszahlungen nichts mehr.  :'(

Antwort #2
am: 16. März 2008, 06:56:29

Barbara06

  • Gast
Flug annulliert: Werden Flüge kurzfristig annulliert, können Passagiere laut einer EU-Verordnung von ihrer Fluggesellschaft Ausgleichszahlungen fordern (bis 600 Euro).

Airlines versuchen teilweise, sich ihren Zahlungs-Verpflichtungen zu entziehen, etwa unter Berufung auf "außergewöhnliche Umstände". Dann nämlich muss die Airline den Passagieren nichts bezahlen.Ein morgendlicher Flug von Frankfurt nach Mallorca war annulliert worden. Die Airline hatte ihre Gäste auf einen 16-Uhr-Flug umgebucht und wollte keine Ausgleichsleistungen zahlen. Begründung: Wegen eines Elektronik-Fehlers habe der Schließmechanismus einer Kabinentür nicht korrekt funktioniert, was eine Gefahr dargestellt habe. Also ein "außergewöhnlicher Umstand".
Die Richter: Solch ein "Flugsicherheits-Mangel" gelte nur dann als "außergewöhnlicher Umstand", wenn er etwa durch Blitzschlag, Hagel oder Terroranschläge verursacht werde. Hier aber handle es sich um "ein Versagen der technischen Einrichtungen des Fluggerätes selbst" (LG Darmstadt, Az.: 21 S 263/07).


Quelle : Welt