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Autor Thema: Vollpension statt All-inclusive  (Gelesen 2700 mal)

13 Antworten am Vollpension statt All-inclusive
am: 13. April 2008, 06:18:44

Barbara06

  • Gast
Wird für eine Pauschalreise mit All-inclusive-Verpflegung geworben, enthält die Reisebestätigung dann aber einen Hinweis auf Vollpension, kann der Urlauber nicht auf All-inclusive bestehen. Wenn der Veranstalter klarstellt, dass er nur Vollpension leisten will, hat der Buchende keinen Anspruch auf mehr (Amtsgericht Hannover, Aktenzeichen 445 C 10306/06). dpa

Quelle : Welt


Das ist ja wohl ein Ding ! :motz: :motz:
Und wenn ich ein Zimmer mit Meerblick buche und auf der Bestätigung steht Landseite,krieg ich dann auch keinen Meerblick weil mir der Veranstalter das nicht geben will??? :o :o

Antwort #1
am: 13. April 2008, 06:25:39

Offline Ute13

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Zitat
Wird für eine Pauschalreise mit All-inclusive-Verpflegung geworben, enthält die Reisebestätigung dann aber einen Hinweis auf Vollpension, kann der Urlauber nicht auf All-inclusive bestehen.

kann man sich dann nicht mehr auf die Aussagen vor der Buchung verlassen  :motz: :motz: :motz:
Da verstehe wer will das Gericht.
Das öffnet ja Tür und Tor für falsche Werbung.

Demnächst ist dann anstelle dem Flug eine mehrtägige Busreise angesagt  ;D ;D ;D

Antwort #2
am: 13. April 2008, 06:28:10

Barbara06

  • Gast
Also ich finde das auch unglaublich ! :motz: :motz:
Mel jast Du da vielleicht nähere Infos zu??

LG babs

Antwort #3
am: 13. April 2008, 06:45:01

Edgar

  • Gast
Naja, da wurde der Urteilstenor ganz bestimmt verkürzt und fehlerhaft wiedergegeben. Mich würde der Volltext interessieren, bei Google ist aber leider nichts zu finden.

Antwort #4
am: 13. April 2008, 06:51:59

Barbara06

  • Gast
hab noch was dazu gefunden...

In dem betreffenden Fall hatte die Klä­gerin eine Anzeige gelesen, in der für "Unter­brin­gung im Dop­pel­zim­mer, all inclu­sive†gewor­ben wurde. Sie buchte die Reise per Telefon und erhielt eine Rei­sebestäti­gung, in der aber nur von "Voll­pen­sion†die Rede war. Die Richter wer­teten das als neues Angebot, das die Klä­gerin nicht akzep­tierte, weil sie auf All-inclu­siv bestand. Juris­tisch gesehen ein "offener Dissensâ€. Auch das Angebot zu einer kos­ten­losen Stor­nie­rung lehnte die Klä­gerin ab. Sie trat die Reise zwar an, ver­langte aber Scha­denser­satz, weil es in ihrem Hotel tatsäch­lich keine All-inclu­sive-Ver­pfle­gung gab. Die For­derung war unbe­rech­tigt, ent­schied das Gericht. Sch­ließ­lich habe der Ver­anstal­ter alle Leis­tun­gen seinem Angebot ent­spre­chend erbracht.

dpa-infocom

Antwort #5
am: 13. April 2008, 06:52:43

Offline Ute13

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habe noch was dazu gefunden

AG Hannover, Urteil vom 17.10.2006, Az. 445 C 10306/06

   
Das Inserat eines Reisebüros in der Zeitung stellt kein Vertragsangebot dar, sondern ist vielmehr lediglich eine invitatio ad offerendum ad incertas personas. Dies folgt auch daraus, dass die Zeitungsanzeige nur in knapper Form mit minimalen Angaben nicht die essentialia negotii im Einzelnen angibt. Die Zeitungsanzeige wird durch den Katalog des Reiseunternehmens ergänzt, daher ist es regelmäßig erforderlich, dass dem Kunden, der auf Grund einer Zeitungsanzeige Kontakt zu dem Reiseveranstalter aufnimmt, im vorvertraglichen Stadium ein ordnungsgemäßer Prospekt zur Verfügung gestellt wird bzw. ihm eine ausführliche Reisebestätigung ausgehändigt wird. Selbst der Reisekatalog, den ein Reiseveranstalter herausgibt, ist lediglich eine invitatio ad offerendum, allerdings ist der Prospektinhalt für den Reiseveranstalter verbindlich, sofern die Bindungswirkung nicht durch einen Änderungsvorbehalt im Prospekt ausgeschlossen ist. (lha) BGB § 145, BGB § 150, BGB § 154

Quelle

Antwort #6
am: 13. April 2008, 07:03:35

Edgar

  • Gast
Das hört sich doch schon ganz anders an.
Juristisch sieht es so aus: Das "Angebot" in einer Zeitungsanzeige ist nicht bindend, sondern lediglich eine Einladung an potentielle Kunden, ihrerseits ein Angebot abzugeben ("Ich will die Reise XY buchen"). Der Vertrag kommt somit erst zustande, wenn der Veranstalter dieses Angebot in Form der Reisebestätigung angenommen hat. Weichen die Erklärungen voneinander ab (Kunde: "Ich will AI"; Veranstalter: "Es gibt nur Vollpension") liegt ein sog. Dissens vor. Folge: Der Kunde kann einerseits zwar kein AI beanspruchen, zumal diese Leistung von dem betreffenden Hotel auch gar nicht erbracht werden kann, ist andererseits an den Vertrag aber auch nicht gebunden. Hält er an dem Vertrag gleichwohl fest, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Antwort #7
am: 13. April 2008, 07:13:31

Barbara06

  • Gast
Edgar vielleicht weisst Du ja eine Antwort:

Wie verhält es sich denn dann mit Angeboten im Internet,sind die denen eines Kataloges gleichzusetzen?? :o

Antwort #8
am: 13. April 2008, 07:23:17

Edgar

  • Gast
Ich denke, das kommt auf den Einzelfall an. Das Gericht hat die Bindungswirkung von Zeitungsanzeigen ja mit der Begründung abgelehnt, daß die Angaben dort nur äußerst knapp sind und die Reiseleistungen nicht erschöpfend dargestellt werden. Bei Buchungen über die einschlägigen Reiseportale sieht das regelmäßig anders aus.

Antwort #9
am: 13. April 2008, 07:41:59

Barbara06

  • Gast
habe dazu noch eine ganz interessante Seite gefunden:

http://www.123recht.net/printarticle.asp?a=113

LG babs

Antwort #10
am: 13. April 2008, 10:10:00

Offline melitta

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 o.O und trotzdem verstehe ich das Ganze nicht wirklich  :-\
dieses Hotel wurde ja mit AI angeboten. Also müsste dieses Hotel dann ja auch AI haben.
Ich kann doch auch keine Zeitungswerbung starten, in der ich meinen Kunden eine Wellnessanlage anbiete, die ich gar nicht habe. Klar klingt der Preis dann verlockend.
Habe ich ein Fahrrad um 1000,- zu verkaufen, biete in der Zeitung um diesen Preis aber ein Auto an.....  :coolman: Klar rennen mir die Leute die Türe ein. *tztz*
Gut, die Kundin hätte diesem Vertrag dann ja nicht zustimmen müssen, aber ich finde, der Fehler liegt bereits am Anfang.
Es war doch Vorspiegelung falscher Tatsachen!

oder liege ich da jetzt komplett falsch?  o.O

Antwort #11
am: 13. April 2008, 10:16:26

Edgar

  • Gast
Ob hier bewußt falsche Tatsachen vorgespiegelt wurden oder lediglich ein Versehen vorlag, kann dahinstehen und wäre allenfalls von wettbewerbsrechtlichem Interesse, da die Angaben in der Anzeige nach Ansicht des Gerichts jedenfalls keinen Anspruch auf bestimmte Leistungen begründeten. Es ist aber nicht auszuschließen, daß ein anderes Gericht einen ähnlich gelagerten Fall anders bewerten würde.

Antwort #12
am: 13. April 2008, 11:28:16

Offline melitta

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phah  :o da wird Täuschern doch Tür und Tor geöffnet  :(

Hey Leute, ich hab da ein suuuuper Sonderangebot:
In meinem Fitness-Studio könnt ihr um lächerliche 30 Euronen pro Monat 7 Tage täglich trainieren!
Essen und Trinken natürlich frei!
Das Hallenbad und die Sauna sind gratis zu benützen;
Massagen werden ebenfalls kostenlos angeboten!
Und eine Kinderbetreuung ist selbstverständlich!

Mannomann die Kunden werden mir die Türe eintreten  :freu:
und wenn sie dann erst mal da sind, dann kann ich ja langsam anfangen einige Dinge zu korrigieren  :tricky:

öööh  ::) was ich noch sagen wollte  :coolman:
Leider haben wir maximal 6 Tage die Woche offen,  ::) kurzfristige Änderung, leider  :)
Essen und Trinken sind schon frei, leider haben wir aber zur Zeit keine Vorräte auf Lager  ^-^
Hallenbad und Sauna sind aber auf alle fälle gratis;  :yippieh: wir werden nächstes Jahr mit dem Bau beginnen  :dance:
Wenn sie der Rücken juckt, werden wir sie selbstverständlich kratzen, das nennt sich dann "Rubbelmassage"  O0
Und ihre Kinder können sie gerne zu unserem Pitbull geben. Im Zwinger ist noch jede Menge Platz  :pfeif:

Darf ich das nun so anbieten, oder darf ich das nicht?
 :D Melitta  :D

Antwort #13
am: 13. April 2008, 13:03:15

Offline sally

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 ;D ;D  O0 aber.......... so ähnlich läufts in dieser Branche auch  :training: zumindest bei den "Großen"  o.O
 :yippieh:
Glück bedeutet : auf falsche Menschen zu verzichten....

Urlaub 2015 mit lieben Freunden
2016 auch.. 😊