München (dpa/tmn) - Das Auftreten einer harmlosen Viruserkrankung am Urlaubsort rechtfertigt keine Kündigung eines Reisevertrages. Wer wegen des Infektionsrisikos lieber zu Hause bleiben möchte, kann die Reise stornieren, muss dann aber die dafür anfallenden Kosten tragen.Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az.: 114 C 19795/06), berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht herausgegebene Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell».
In dem Fall hatte der Kunde eines Reiseveranstalters geklagt, der ursprünglich eine Reise nach Mauritius gebucht hatte. Weil dort das Chikungunya-Virus grassierte, trat er vom Reisevertrag zurück. Der Veranstalter behielt 30 Prozent des Reisepreises als Stornokosten ein - und zwar zu Recht, entschied das Gericht. Der Verlauf der Erkrankung Chikungunya sei in der Regel als harmlos einzustufen. Außerdem sei die Erkrankungshäufigkeit für Mauritius-Reisende extrem niedrig. Ein Kündigungsgrund wegen höherer Gewalt habe daher nicht vorgelegen.
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