Duisburg (dpa/tmn) - Wenn Pauschalurlauber ständig durch Baulärm in der Ferienanlage gestört werden, dürfen sie Geld von ihrem Veranstalter zurückfordern. In welcher Höhe sie den Reisepreis mindern können, hängt auch davon ab, ob sie innerhalb der Anlage ausweichen können. Ist dies möglich, sind 15 Prozent Minderung angemessen, urteilte das Landgericht Duisburg (Az.: 12 S 70/07). Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» hin.
Im verhandelten Fall ging es um Urlauber, vor deren Bungalowtür ständig Baulärm herrschte. Dafür sprach das Amtsgericht ihnen 15 Prozent des Reisepreises als Ausgleich zu. Das reichte den Touristen aber nicht, und sie legten Berufung ein. Das Landgericht wies diese aber als unbegründet zurück. Es sei möglich gewesen, dem Lärm «durch ein Ausweichen auf andere Teile der Anlage zu entrinnen». Urlauber am Meer hielten sich «bei sommerlichen Temperaturen typischerweise nur kurzfristig» in ihren Zimmern auf, so das Landgericht weiter. Dies müsse bei der Höhe der Reisepreisminderung berücksichtigt werden.
Artikel vom 21.11.2008
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