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Autor Thema: Die kuriosesten Reise-Urteile  (Gelesen 1423 mal)

1 Antworten am Die kuriosesten Reise-Urteile
am: 16. November 2008, 07:37:37

Barbara06

  • Gast
Wenn die Ferien vorbei sind, haben deutsche Richter viel zu tun: Dann ziehen verärgerte Urlauber wegen aller möglichen Reisemängel vor Gericht. Was sie alles monieren - Eine Sammlung bizarrer Streitfälle

Berechtigt oder nicht, Urlauber ziehen wegen der ungewöhnlichsten Reisemängel vor Gericht. Das Urteil der Richter fällt nicht immer erwartungsgemäß oder wie von den Klägern erhofft aus. Wir stellen die kuriosesten Urteile aus dem Reiserecht der letzten Jahre vor. Zum Staunen, zum Kopfschütteln, eine Galerie des Aberwitzigen.

*Nackte im Hotel: Weißer Strand, gutes Essen und eine schöne Hotelanlage auf Kuba. Ein Idyll - wenn da nicht die Nackten wären. So wunderte sich ein Ehepaar in seinem vermeintlichen Traumurlaub nicht nur über viele unbedeckt herumlaufende Mitferiengäste, sondern fühlte sich durch deren Anwesenheit belästigt. Dies führte zur Abreise der Urlauber, FKK hatten sie schließlich nicht gebucht. Zu Hause angekommen, zog das Paar gegen den Reiseveranstalter vor Gericht und bekam eine Reisepreisminderung von 20 Prozent zugesprochen. Ist aus den Reiseunterlagen nicht ersichtlich, dass es sich um Anlagen handelt, in denen Reisende ihre Affinität zur Nacktheit frei ausleben können, müssen andere Urlauber diesen Umstand nicht hinnehmen (OLG Frankfurt, Az.: 16 U 143/02).

* "Man spricht deutsch": Diesen Filmtitel hatten Türkei-Urlauber wohl im Sinn, die ihre Kinder im "Miniclub" ihres Hotels betreuen lassen wollten. Weil dort aber nur Russisch gesprochen wurde, forderten sie von ihrem Veranstalter Geld zurück - und verloren in zweiter Instanz. In einem internationalen Hotel könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Kinder auf Deutsch betreut werden, so urteilte das Landgericht Frankfurt.

Im Prospekt des Veranstalters war von einem "Miniclub für Kinder von 4 bis 12 Jahren" in dem Hotel in Kemer die Rede gewesen - allerdings ohne die Angabe einer Sprache, die dort vorrangig gesprochen wird. Dennoch gingen die später klagenden Eltern davon aus, dass die "Clubsprache" in der Türkei schon Deutsch sein werde.

Das Amtsgericht gab zwar den Klägern Recht, doch das Landgericht sah für eine solche Erwartung keine Grundlage. Die Urlauber hätten damit rechnen müssen, dass neben Deutschen auch andere Touristen - auch aus anderen Ländern im Hotel untergebracht sind. Ohne Angaben im Katalog könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, "dass sich dort gerade deutsche Urlauber in der Mehrzahl befinden" oder "dass die Betreuer sämtliche denkbaren Sprachen beherrschen" (Az.: 2-24 S 258/07). dpa

* Passagier mit Geruch: Ein Fluggast wollte von Hawaii zurück nach Düsseldorf fliegen. Doch unmittelbar vor dem Abflug musste er wieder aussteigen, weil seine Sitznachbarin sich über seinen starken Schweißgeruch beschwert hatte. Der Kapitän darf ihn in Ausübung seiner Bordgewalt von Bord schicken. Die Übernachtungskosten, die dem müffelnden Passagier aufgrund der Reiseunterbrechung entstanden waren, hat ihm die Fluggesellschaft als Schadenersatz zu erstatten (OLG Düsseldorf, Aktenzeichen 18 U 110/06).

* Versehentlich nach Costa Rica: Ein Urlauber wollte über die Internet-Plattform eines Flug-Anbieters vier Flüge für sich und seine Familie nach San José im US-Bundesstaat Kalifornien buchen. Doch San José ist nicht San José. Er bestellte versehentlich Tickets nach San José, der Hauptstadt Costa Ricas. Erst beim Einchecken in Stuttgart bemerkte die Familie ihren Irrtum, der Kauf neuer Tickets kam sie teuer zu stehen. Den Aufpreis für das Umbuchen wollte der Familienvater von dem Internet-Flug-Anbieter zurückhaben. "Wer über das Internet bucht", so die Richter, "nutzt Vorteile, lässt sich dabei aber auch auf bestimmte Risiken ein." Dazu gehöre, dass sich ein Kunde versehentlich mal "verklicken" könne (LG München I, Az.: 34 O 1300/08).

* Dringende Notdurft: Wer ganz dringend mal muss und nicht kann, weil er nicht darf, muss erst mal leiden. So geschehen während einer Zugfahrt im ICE 1653 von Frankfurt/Main nach Dresden.

Alle Toiletten waren verschlossen, weil die Bahn es versäumt hatte, die zugehörigen Wasserbehälter "ordnungsgemäß zu befüllen". Geschlagene zwei Stunden wanderte ein Fahrgast mit verkniffenem Gesicht deshalb durch die überfüllten ICE-Flure. Schließlich - bei der nächsten versperrten WC-Tür - hielt er es nicht mehr aus und forderte eine Zugbegleiterin "ultimativ" auf, ihm jene Tür zu öffnen. So geschah es. Der Mann konnte sich endlich erleichtern, doch seinen körperlichen Stress vergaß er nicht und klagte gegen die Bahn auf Schmerzensgeld. Mit Erfolg. Bei der Schmerzensgeld-Bemessung - so steht es im Urteil - berücksichtigten die Juristen auch die "Heftigkeit und Dauer der Unannehmlichkeiten des Klägers". Ergebnis: Die Bahn musste ihrem Fahrgast 400 Euro zahlen (AG Frankfurt/Main, Az.: 32 C 261/01-84). WOG

* Nackt in der Sauna: Ein Pauschalreisender wurde in der Türkei in der Hotelsauna tätlich angegriffen. Er zog den Unmut zweier Türken auf sich, nur weil er die Sauna nackt betreten hatte. Sie beförderten ihn per Nackenschlägen und Fußtritten in die Rippen aus dem Schwitzkasten - schließlich gehöre es zu den landestypischen Gebräuchen und Sitten, nicht völlig entblößt eine Sauna zu betreten, machten sie ihm unmissverständlich deutlich. Der Gepeinigte verlangte für den Übergriff Schadenersatz in Höhe von 500 Euro vom Reiseveranstalter. Schließlich habe er ihn nicht über die Sauna-Landessitte informiert. Ohne Erfolg. Einen Angriff Dritter habe der Reiseveranstalter nicht zu verantworten (AG Neuwied, Az.: 4 C 2152/03).


:beitrag:

Antwort #1
am: 12. Dezember 2008, 10:10:38

suse

  • Gast
Sturz von der Leiter
Ferien auf dem Bauernhof sind für die ganze Familie eine feine Sache. Die Kinder tollen auf den Wiesen herum und im Stall gibt es Einiges zu entdecken. Das ging auch einer Frau so, die bereits zum zweiten Mal in einem Appartement auf einem Bauernhof in der Oberpfalz urlaubte. Auf dem Heuboden, etwa drei Meter hoch, hatte die Hofkatze Junge geworfen. Über eine Leiter kletterte die Frau hinauf, um einen Blick auf den tierischen Nachwuchs zu werfen. Beim Hinabsteigen allerdings passierte es: Die Frau stürzte ab - offenbar weil die Leiter verrutschte - und zog sich einen komplizierten Fersenbeinbruch zu. Daraufhin verklagte sie den Landwirt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Und zwar zu recht, entschied in der Berufung das Oberlandesgericht Nürnberg fest. Denn der Appartement-Betreiber sei seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen, er hätte die Leiter befestigen müssen. Allerdings bekam die Klägerin eine Teilschuld von immerhin zwei Dritteln, weil sie jemanden hätte um Hilfe bitten müssen (OLG Nürnberg, AZ. 3 U 1274/08).


Ausgeraubt von Kriminellen
Sehr unangenehm war der Urlaubsauftakt für ein deutsches Ehepaar, das mit seinen zwei kleinen Kindern nach Brasilien reiste. Nach der Landung auf dem Flughafen der Provinzhauptstadt Salvador ging es per Bus zum Hotel. Doch auf der Fahrt dorthin wurde das Fahrzeug von Banditen gestoppt, die die Insassen mit vorgehaltenen Maschinenpistolen ausraubten. Die Urlauber versuchten später, den Wert ihres Gepäcks, einen Teil des Reisepreises und eine Entschädigung einzuklagen. Ihr Argument: Der Veranstalter hätte angesichts der unsicheren Gegend für Polizeischutz sorgen müssen. Stimmt nicht, urteilte das Landgericht Frankfurt/Main: "Die Gefahr eines Überfalls in Urlaubsregionen gilt als allgemeines Lebensrisiko." Und vor diesem könne und müsse der Veranstalter seine Gäste nicht schützen (Landgericht Frankfurt/Main, Az. 2-19 O 105/08).


Kürzung von Landgängen bei Luxus-Kreuzfahrt
Dass auch Gäste von besonders teuren Reisen nicht vor Ärger gefeit sind, macht die Klage eines Paares deutlich, die für ihre Kreuzfahrt "Von der Arktis zur Antarktis" immerhin gut 21.000 Euro überwiesen hatten. Die Reederei hatte sich mit der Dauer der insgesamt vier Abschnitte verkalkuliert. Deshalb wurden Landgänge gekürzt, Abstecher fielen aus. Besonders schmerzhaft war das offenbar beim "Kreuzen vor Kap Hoorn", das eine Vorinstanz als "eines der berühmtesten Panoramen dieser Erde" gewürdigt hatte. Das Oberlandesgericht Köln musste dabei der Frage nachgehen, in welcher Höhe eine nachträgliche Minderung des Reisepreises gerechtfertigt sei. Insgesamt errechneten die Richter dafür einen Betrag von 3207,60 Euro. Das Gericht stellte fest, dass ein Anspruch auf Entschädigung auch dann gegeben sei, "wenn nicht die gesamte Reise, sondern nur ein Teil hiervon Mängel von erheblichem Gewicht aufweist" (OLG Köln, Az. 10 O 170/07).


Fehlende Eisschollen bei einer Arktis-Expedition
Ganz ähnlich ging es einem Passagier, der per Schiff arktische Gewässer durchqueren und dabei durch "meterdickes Packeis" kreuzen wollte. Das zumindest hatte der Veranstalter im Reisekatalog versprochen. Das Problem: Aufgrund milder Temperaturen waren keine Eisschollen aufzutreiben. Der Mann klagte und bekam Recht. Wenn der Veranstalter ein solches Erlebnis zusichere, müsse er sich daran halten. Der Hinweis des Anbieters, dass es im Fall "extremer Witterungs- oder Wetterverhältnisse" zu Änderungen kommen könne, ändere daran nichts. Schließlich sei aus Sicht des neutralen Beobachters offensichtlich eher zu viel Packeis gemeint. Der Veranstalter muss einen Teil des Reisepreises erstatten (OLG Hamburg, Az. 9 U 92/08).



Schulterbruch bei Safari-Reise
Pech hatte eine Frau während einer Safari-Reise in Südafrika: Auf dem Weg zum Treffpunkt zu einer Exkursion mit Wildhütern stürzte sie im Dunkeln und brach sich ein Schultergelenk. Zurück in Deutschland klagte sie, weil der Reiseleiter sie allein durchs unbekannte Gelände hatte gehen lassen. Tatsächlich hafte der Veranstalter, meinten die Richter. Das Beschreiben des Weges durch den Reiseleiter vor Ort habe nicht ausgereicht, er hätte seine Gäste begleiten müssen. Allerdings wurde der Klägerin eine Teilschuld von einem Drittel zugerechnet. Sie hätte besonders vorsichtig marschieren oder den Ausflug abbrechen müssen (OLG Köln, Az. 16 U 3/08).



Quelle : T-online.de