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Autor Thema: Veranstalter muss im Prospekt auf Baulärm hinweisen  (Gelesen 1134 mal)

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am: 18. Dezember 2008, 14:21:52

Barbara06

  • Gast
Frankfurt/Main (dpa) - Ein Reiseveranstalter muss schon im Reiseprospekt auf Baulärm an einem Hotel hinweisen. Das hat das Landgericht Frankfurt in einem Urteil entschieden.

Bloße Hinweise an anderer Stelle wie beispielsweise unter den Rubriken «Einleitung zum Reiseziel» oder «Wissenswertes» genügen nicht, heißt es in dem Richterspruch, der in der Fachzeitschrift «NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht» veröffentlicht wurde (Az.: 2/24 S 243/08).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Touristen statt. Der Kläger hatte eine Reise in die Vereinigten Arabischen Emirate gebucht. Um das Hotel herum befanden sich jedoch Baustellen, auf denen 24 Stunden am Tag gearbeitet wurde. Den Schadenersatzforderungen hielt der Veranstalter entgegen, er habe zwar nicht im Reiseprospekt, dafür aber an anderer Stelle auf die Baustellen hingewiesen. Da der Kläger trotzdem gebucht habe, seien Ansprüche ausgeschlossen.

Das Landgericht sah die Sache anders und sprach dem Kläger 45 Prozent des Reisepreises (2043 Euro) als Schadensersatz zu. Das Gericht hielt dem Reiseveranstalter vor, nicht deutlich genug auf den Baulärm hingewiesen zu haben. Anspruch auf den vollen Reisepreis hatte der Kläger nach Meinung der Richter aber nicht, da der Baulärm in seinem Zimmer nicht zu hören war.

Quelle


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