Offenbach/Wiesbaden (dpa/tmn) - Auf Kreuzfahrtschiffen müssen Passagiere auf feuchte Stellen am Boden selbst achten. Wenn ein Warnhinweis am Übergang vom nassen Außen- zum Innenbereich angebracht ist, reicht das aus.
Der Veranstalter erfüllt damit seine Verkehrssicherungspflicht und kann für Unfälle nicht haftbar gemacht werden. So entschied das Amtsgericht Offenbach (Aktenzeichen: 36 C 477/07), berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht herausgegebene Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell».
Geklagt hatte eine Passagierin, die auf Deck am Übergang vom Pool- zum Innenbereich ausgerutscht war und sich die rechte Hand gebrochen hatte. Sie forderte Schmerzensgeld - zu Unrecht, wie das Gericht befand. Denn ein Warnschild habe auf die Nässe und die damit verbundenen Gefahren aufmerksam gemacht, und nicht jedes Risiko durch feuchte Stellen könne ausgeschlossen werden. Daher habe die Klägerin an Bord des Schiffes damit rechnen müssen, dass der Boden rutschig ist. Die Klage sei deshalb abzuweisen.
Quelle : SZ