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as Amtsgericht Hannover (Az.: 514 C 17158/07) hat ein für Pauschalurlauber wichtiges Urteil gefällt. Der behandelte Fall kommt immer und immer wieder vor: Da bucht man ein Hotel, das noch gar nicht bezugsfertig oder überbucht ist. Im vorliegenden Fall jedoch hatte eine Familie ihren Urlaub noch gar nicht angetreten, als ihr Reiseveranstalter mitteilte, dass das gebuchte Hotel noch gar nicht fertig sei, aber man ein Ersatzhotel anbieten werde. Man bot der Familie fünf Alternativen an, die jedoch allesamt nicht den gebuchten Standards entsprachen. Gebucht wurde ein 5-Sterne-Hotel mit All-inclusive-Verpflegung, Kinderclub mit deutschsprachiger Betreuung und zwei getrennten Schlafzimmern.
Da keine der angebotenen Alternativen diesen Vorgaben entsprach, stornierte die Familie ihre Reise, zog vor Gericht und verlangte Schadensersatz.
Und das Amtsgericht Hannover gab ihnen Recht und wies die Argumente des Reiseveranstalters zurück, dass die Unterschiede nur minimal seien.
Ein Alternativ-Angebot, das statt einem 5-Sterne-Hotel nur ein 4-Sterne-Hotel beinhaltet, müsse nicht akzeptiert werden. Selbst die Unterbringung von Eltern und Kindern in nur einem Schlafzimmer müsse nicht hingenommen werden. Daher wurde den Klägern nach Paragraph 651f, Absatz 2 BGB, ein Schadensersatz von 1438 Euro für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zugesprochen.
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