1. Zulässigkeit der nachträglichen Reisepreiserhöhung
Grundsätzlich darf der Reiseveranstalter den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis nachträglich nicht erhöhen. Das Reiserecht wäre aber nicht Teil der Juristerei, wenn es nicht auch Ausnahmen gäbe. Dementsprechend ist eine nachträgliche Erhöhung des Reisepreises möglich, wenn die im folgenden genannten Voraussetzungen vorliegen:
a) Grundsätzlich ist eine Erhöhung des Reisepreise nur dann zulässig, wenn zwischen dem Antritt der Reise und dem Abschluss des Reisevertrages mindestens vier Monate liegen.
b) Die Reisepreiserhöhung darf maximal bis 20 Tage vor Reiseantritt erfolgen.
c) Der Reiseveranstalter muss sich die Erhöhung des Reisepreises im Vertrag vorbehalten haben. Dies geschieht zumeist durch eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
c) Auch dann ist die Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, wenn die Beförderungskosten (z.B. Flugbenzin) oder die Abgaben für bestimmte Leistungen (z.B. Flughafengebühren) gestiegen sind oder eine Änderung von Wechselkursen ausgeglichen werden soll.
Hinweis:
Die Möglichkeit zur nachträglichen Erhöhung des Reisepreises ist zumeist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Reiseveranstalter geregelt. Voraussetzung für eine Erhöhung ist allerdings, dass diese AGB wirksam vereinbart und auch von ihrem Inhalt her zulässig sind. Zur Überprüfung wird fachkundige Hilfe unabdingbar sein.
e) Der neue Preis muss dem Reisenden genau vorgerechnet werden.
2. Rechte des Reisenden:
Erhöht sich der Reisepreis nach Zustandekommen des Reisevertrages um mehr als 5 Prozent, haben Sie wahlweise folgende Rechte:
a) Sie sind berechtigt, ohne Entschädigungsansprüche des Reiseveranstalters und bei voller Rückzahlung Ihrer bisher geleisteten Zahlungen, vom Vertrag zurückzutreten.
Oder
b) Sie können vom Reiseveranstalter ersatzweise eine mindestens gleichwertige Reise aus seinem Angebot zum bisherigen Preis zu verlangen.
QuelleKalkulationsirrtum
Irrtum eines Erklärenden, der aus einer Berechnung folgt.
Eine andere Bezeichnung ist Berechnungsirrtum.Um einen Kalkulationsirrtum handelt es sich beispielsweise, wenn ein Handwerker ein Angebot macht und dabei von viel zu niedrigen Stundenlöhnen ausgeht.
Bei der Frage, ob der Erklärende seine Willenserklärung wegen des Irrtums nach § 119 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anfechten kann, ist zu unterscheiden:
offener Kalkulationsirrtum:
Sind die Kalkulationsgrundlagen in der Erklärung offen gelegt, kann der Erklärende seine Willenserklärung anfechten.
Der gemeinte Erklärungsinhalt kann sich aber auch schon durch Auslegung ergeben (z. B. bei offensichtlichen Rechenfehlern)
interner, einseitiger Kalkulationsirrtum
Wurde die Berechnung dem Empfänger nicht offen gelegt, handelt es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum.
Die falsche Kalkulation fällt ausschließlich in den Risikobereich des Erklärenden.
Er ist nicht zur Anfechtung berechtigt.
Das gilt selbst dann, wenn der Erklärungsempfänger den Kalkulationsirrtum positiv erkannt hat
Der Kalkulationsirrtum berechtigt also nur zur Anfechtung, wenn die Kalkulationsgrundlage dem Geschäftspartner offen gelegt wurde. Praxistipp:
Hat der Empfänger jedoch einen internen Kalkulationsirrtum erkannt, kann er jedoch aus den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) dazu verpflichtet sein, den Anbieter auf den Irrtum hinzuweisen oder es kann ihm unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) verwehrt sein, das Angebot anzunehmen.
Quelle