06. Oktober 2024, 01:28:52

Reiseland Türkei - Deine Infocommunity!


Autor Thema: Touristen und Juristen  (Gelesen 1007 mal)

0 Antworten am Touristen und Juristen
am: 14. Februar 2009, 12:05:49

Barbara06

  • Gast
Wehe, wenn in der Arktis das Packeis fehlt

Was ist, wenn auf einer Kreuzfahrt das versprochene Arktis-Eis geschmolzen ist? Ist der Gebetsruf des Muezzin von einem Minarett ein Reisemangel? Was ist bei einem Skiunfall zu beachten? Darf die Fluggesellschaft Gepäckgebühren verlangen? Wenn der Urlaub ein juristisches Nachspiel hat.


"Es könne extrem viel Packeis geben"

Wie die Klimaerwärmung Urlauber in Mitleidenschaft ziehen kann, belegt folgendes, aktuelles Urteil, bei dem es um eine pauschal gebuchte Kreuzfahrt durch die Nordwestpassage ging. Im Katalog hatte der Veranstalter mit Fotos und in der Beschreibung ausdrücklich damit geworben, dass bei dieser Tour an fünf Tagen "meterdickes Packeis" durchfahren bzw. gesichtet werde. Doch während der Fahrt im Juli 2007 dann die große Enttäuschung: statt Eis nur seichtes Wasser. Es war einfach zu warm.

In einer Berufungsverhandlung erklärte das Hanseatische Oberlandesgericht dies zum Reisemangel und sprach jedem der klagenden Urlauber eine Minderung des Gesamtreisepreises von zehn Prozent- entsprechend 1500 Euro - zu. Hinzu kamen für beide noch pauschal 316 Euro Schadensersatz. Die Begründung der Richter: Zwar hafteten Veranstalter im Prinzip nicht für "außergewöhnliche, nicht vorhersehbare Naturereignisse und Wetterverhältnisse". Macht sich aber - wie hier der Veranstalter die Witterungsbedingungen "durch Anpreisungen zunutze" - wirbt also damit - dann muss er auch bieten, was er verspricht. In diesem Falle also: Packeis, und zwar meterdick. Auch der Katalog-Hinweis, dass "aufgrund extremer Wetter- und Eisverhältnisse" mit Änderungen des Programmablaufs gerechnet werden müsse, entlastet den Veranstalter nach Juristenmeinung nicht.

Im Gegenteil. Dieser Hinweis, so die Richter, lasse sich nur dahin verstehen, "dass es möglicherweise extrem viel Packeis geben könne" - und nicht extrem wenig. Die betroffenen Urlauber hatten außerdem beklagt, dass der Reise der "Expeditionscharakter" gefehlt habe und auch gehbehinderte sowie ältere Personen teilgenommen hatten. Doch in diesen Punkten blitzten die Kläger vor Gericht ab. Daraus, erklärten die Juristen, ergäben sich keine Mängel. Eine Revision dieses Urteils wurde nicht zugelassen (OLG Hamburg, Az.: 9 U 92/08).

+++


Ist der Gebetsruf des Muezzin ein Reisemangel?

Was "ortsüblich" oder "landestypisch" ist, darüber können sich Urlauber nicht beschweren. Das sind dann "Unannehmlichkeiten", aber keine Reisemängel, für die es Geld zurückgibt. Dazu zählen etwa einige Stechmücken oder Geckos in den Tropen, fehlender Komfort in einem indischen Reisebus oder morgendliches Hahnenkrähen in der Türkei. Und in der Türkei gelten als "ortsübliches Geräusche" ebenso die Gebetsrufe des Muezzin von einem Minarett. Dies, so Richter, haben Urlauber "entschädigungslos hinzunehmen". (AG Düsseldorf, Az.: 48 C 5461/08).

+++


"Do not disturb" - Ohnmächtige bekam keine Hilfe

Wer ein "Do not disturb"-Schild ("Bitte nicht stören") an seine Hotelzimmertür hängt, kann nicht auf rasche Hilfe hoffen, wenn er plötzlich in Not gerät. Denn die Hotelangestellten dürfen so gekennzeichnete Zimmertüren erst öffnen, wenn ein Urlauber sich längere Zeit nicht mehr rührt. Dies ist der Tenor eines aktuellen Urteils, über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht berichtet.

Dabei geht es um eine alleinreisende Frau im ägyptischen Badeort Sharm El Sheikh. Weil ihr Zuhause gebliebener Ehemann sie einen Tag lang telefonisch nicht erreichen konnte, forderte er das Hotel und den zuständigen Reiseveranstalter auf, sich Zugang zum Zimmer seiner Frau zu verschaffen - an dem besagtes "Do not disturb"-Schild hing. Doch die weigerten sich zunächst. Erst als die Frau auf diverse Benachrichtigungen, die unter ihrer Tür durchgeschoben wurden, nicht reagierte, öffneten Hotelangestellte am Tag darauf die Tür. Die Urlauberin lag ohnmächtig auf dem Bett - durch akutes Nierenversagen war es bei ihr zu einer Harnvergiftung gekommen.

Trotz intensiver medizinischer Bemühungen lag sie anschließend fünf Tage im Koma, leidet noch heute unter den Folgen. Vom Reiseveranstalter verlangte sie deswegen den Reisepreis zurück sowie Entschädigungen für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit sowie für ihren "Haushaltsführungsschaden". Doch die Richter lehnten ab und argumentierten: Zwar habe der Reiseveranstalter "Obhuts- und Fürsorgepflichten" gegenüber seinen Reisenden. Doch wenn, wie hier, keine "hinreichenden Anhaltspunkte" für einen Notfall bestehen, waren weder Veranstalter noch Hotelpersonal verpflichtet, die Hoteltür zu öffnen. Im Gegenteil: Hätten sie es voreilig getan, obwohl dort ein "Nicht stören"-Schild angebracht war, so wäre gerade dies ein Reisemangel gewesen.

Eine Situation, so die Juristen, in der ein Hotelgast in seinem Zimmer in eine hilflose Situation gerate, ohne sich irgendwie akustisch oder per Telefon bemerkbar zu machen, sei "ausgesprochen unwahrscheinlich". Trete sie, wie in diesem Fall, trotzdem ein, so falle dies unter das "allgemeine Lebensrisiko". Mit anderen Worten: Die Frau hatte einfach großes Pech (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-19 O 153/08).

+++


Die leidigen Extrakosten bei Fluggepäck

Laut EU-Recht müssen Airlines ihre Flugpreise komplett, sprich: inklusive Steuern und Gebühren angeben. Irreführende Ein-Euro-Lockangebote sollen nicht mehr möglich sein. Davon abgesehen, dass einige Billigflieger dies geltende Recht immer noch schleppend umsetzen, wird auch versucht, nach der Flug-Buchung extra Geld für aufgegebenes Fluggepäck zu kassieren. Doch das ist nicht rechtens, so urteilte schon vor geraumer Zeit das Oberlandesgericht Hamburg. Passagiere, so die Juristen, dürften erwarten, dass bei einem Flug Gepäckstücke im üblichen Umfang "ohne zusätzliches Entgelt" aufgegeben werden können. Das gelte auch bei den günstigsten Tarifen, den so genannten "ab-Preisen". Erklärt eine Fluggesellschaft, ihr Preis beinhalte bereits Steuern und Gebühren und will sie dennoch pro aufgegebenem Gepäckstück einen zusätzlichen Betrag verlangen, so müsse darauf bereits "in der Werbung" hingewiesen werden (OLG Hamburg, Az.: 3 U 30/07).

+++


Skiunfälle - Das sollten Sie beachten

Die ist in vollem Gange - und damit leider auch die Unfall-Saison auf den Pisten. Denn überfüllte, mit Kunstschnee präparierte Abfahrten und neue Wintersportgeräte erhöhen die Unfallgefahr. Betroffen sind dann auch jene, die sich an die Regeln des Internationalen Skiverbandes (FIS-Regeln) halten. Dazu gehört vor allem: Jeder muss kontrolliert fahren und Rücksicht nehmen, sprich: Jeder muss - seinem Können entsprechend - in der Lage sein, bei Bedarf noch rechtzeitig zu stoppen oder die Fahrtrichtung zu ändern. Und: Wer von hinten kommt, muss aufpassen, darf nicht erwarten, dass ein vorausfahrender Skifahrer sich umschaut, bevor er die Richtung wechselt.


Mit Blick auf jährlich rund 90.000 Skiunfälle alleine in Österreich rät der Innsbrucker Anwalt Hubert Tramposch dringend zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung und erklärt: "Das Wichtigste ist aus rechtlicher Sicht, die Personalien des Unfallgegners aufzunehmen." Wenn der Unfallverursacher einfach weiterfahre, so der Anwalt, sollten Betroffene nicht zögern "anderer Pistenbenutzer um Hilfe zu bitten", sprich: dem Schuldigen zu folgen und ihn aufzuhalten. Auch das Liftpersonal solle auf den Verursacher eines Unfalls aufmerksam gemacht werden. Nur wenn der identifiziert werden könne, hätten Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz für zerstörte Skiausrüstung Aussicht auf Erfolg.

Schließlich: Auch die Pisten- und Liftbetreiber, so Anwalt Tramposch, können unter Umständen haftbar gemacht werden. Zum Beispiel dann, wenn sie Pisten schlecht beschildern oder präparieren. Und neben Schmerzensgeld und Schadensersatz könnten verletzte Urlauber oft noch zusätzliche finanzielle Ansprüche gelten machen, etwa für nutzlos vertane Urlaubszeit oder den erlittenen Verdienstausfall als Folge des Ski-Unfalls.




Quelle : Welt


There are no comments for this topic. Do you want to be the first?