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Autor Thema: Reiserücktritt: Mehr Geld von der Versicherung  (Gelesen 1180 mal)

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am: 08. April 2009, 03:18:32

Barbara06

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Ein Vater erhält für seine spät stornierte Tunesien-Reise dennoch einen höheren Betrag von der Versicherung - er hatte einen guten Grund.

Eine gebrochene Nase allein ist noch kein Grund, eine gebuchte Urlaubsreise sofort abzusagen. Die Stornierung ist erst dann notwendig, wenn wegen besonderer Umstände überraschend doch eine Operation erfolgen muss. Deshalb haben Rücktrittsversicherungen in solchen Fällen auch die erhöhten Stornogebühren zu bezahlen, stellte das Amtsgericht München fest.

Ein Münchner Ehepaar hatte für sich und seine Kinder, darunter seinen damals elfjährigen Sohn, eine zweiwöchige Reise auf die Ferieninsel Djerba in Tunesien gebucht. Dabei schlossen die Eltern auch eine Reiserücktrittsversicherung ab. Fünf Tage vor dem Abflug erlitt der Sohn beim Sport eine Nasenbeinfraktur. Diese wurde sofort ambulant versorgt, die Blutung gestillt, so dass weitere operative Maßnahmen zunächst nicht erforderlich zu sein schienen. Auch die behandelnde Ärztin ging davon aus, dass der Sohn in den Urlaub fahren könnte.

Bei der Abschlussuntersuchung am Abreisetag unmittelbar vor dem Abflug wollte die Ärztin den Bruch noch begradigen. Dabei riss die Nasenscheidewand ein, und es kam zu einer starken Blutung. Daraufhin stornierte der Vater die Reise. Ihm wurden vom Reisebüro dafür 2894 Euro Stornokosten in Rechnung gestellt, die Reiserücktrittsversicherung ersetzte davon aber nur 1670,24 Euro. Daraufhin klagte er vor dem Amtsgericht.

Die Assekuranz erklärte in der Verhandlung, dass der Münchner grob fahrlässig gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Denn der Unfall sei früher geschehen, hätte also auch zu diesem Zeitpunkt bereits storniert werden müssen. "Dann wären auch nur 65 Prozent Stornokosten angefallen", argumentierte der Vertreter der Versicherung in der Verhandlung. Außerdem sei auch ein "Selbstbehalt" von 20 Prozent abzuziehen.

Von diesem sogenannten Selbstbehalt hatte der Vater bis dahin noch nichts gehört oder gelesen - das sei für ihn eine "überraschende" Klausel im Vertrag und damit unwirksam. Im Übrigen sei zum Zeitpunkt des Sportunfalls nicht erkennbar gewesen, dass die Reise ins Wasser fallen würde.

Die Richterin gab dem Vater zu einem überwiegenden Teil recht. Einziger Wermutstropfen: Die Klausel mit dem Selbstbehalt sei wirksam - da eine solche Klausel bei nahezu allen Versicherungen üblich ist, sei sie auch nicht überraschend und der 20-prozentige Abzug daher gerechtfertigt.

Der Vater habe jedoch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, urteilte die Amtsrichterin. Ein Versicherungsnehmer müsse immer dann stornieren, wenn er oder ein Familienangehöriger unerwartet von einer so schweren Erkrankung getroffen würden, dass der Antritt der Reise objektiv unzumutbar sei. Da bei einem Nasenbeinbruch in der Regel eine operative Behandlung nicht erforderlich sei, bedeute allein diese Verletzung also noch nicht, dass der Versicherte die Reise stornieren müsse.

In diesem Fall sei aber noch eine Operation zur Begradigung der Nase notwendig geworden. "Und erst mit der zusätzlichen Folge eines Risses in der Scheidewand und der starken Einblutung ist aus einem Nasenbeinbruch eine schwere Erkrankung geworden", sagte die Richterin. Deshalb habe auch erst zu diesem Zeitpunkt ein Stornierungsgrund und damit auch eine Stornopflicht bestanden, stellte sie fest und verurteilte die Versicherung, noch weitere 644,96 Euro zu bezahlen.

Das Urteil ist rechtskräftig (Aktenzeichen:275C9001/08).

(SZ vom 7.4.2009/dd)




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