Wer berechtigterweise eine Preisminderung wegen eines Reisemangels fordert, muss sich nicht auf einen Reisegutschein einlassen. Es besteht in diesem Fall ein Rechtsanspruch auf Auszahlung der Preisminderung (in der Regel übersendet der Veranstalter einen Verrechnungsscheck, wenn er den Reisemangel anerkennt).
Vorsicht Vergleich!
Wer Mängelansprüche anmeldet und daraufhin vom Reiseveranstalter einen Scheck erhält, verliert weitergehende Rechtsansprüche, wenn er diesen Scheck widerspruchslos einlöst! Denn in diesem Fall gilt das Angebot des Reiseveranstalters auf einen (außergerichtlichen) Vergleich als angenommen (AG Ludwigsburg, RRA 1998, Seite 115, ADAJUR-DokNr: 31359 sowie LG Kleve, RRA 1998, Seite 157, ADAJUR-DokNr: 31789). Wer mit der Höhe der Reisepreisminderung nicht einverstanden ist und weitere Rechtsansprüche geltend machen möchte, sollte daher den vom Reiseveranstalter angebotenen Scheck nicht annehmen!
Quelle : ADAC