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Autor Thema: Reisemängel-Klagen und die Urteile  (Gelesen 2070 mal)

1 Antworten am Reisemängel-Klagen und die Urteile
am: 31. August 2007, 16:18:55

Barbara06

  • Gast
Nur ein geringer Teil der Reisemängel-Klagen, die vor Gericht kommen, geht zugunsten der Reisenden aus. Die Richter stellen sich meistens auf den Standpunkt: Der Reisende muss sich vorher überlegen, worauf er sich einlässt.
 
  Ein Ägypten-Tourist klagte, weil eine Schiffsreise auf dem Nil in umgekehrter Richtung als vorgesehen stattgefunden hatte.
Urteil: Kein Mangel
 
 
  Bei einer sogenannten Joker-Reise buchte ein Reisender ein Hotel der einfachsten Touristenklasse ohne konkrete Lageangabe: Es lag in einer Flugschneise.
Urteil: Kein Mangel
 
 
  Beschwerde eines Gastes, der für seine Costa-Rica-Reise die einfachste Art der Unterbringung gewählt hatte: zwischen elf und 17 Uhr wurde täglich das Wasser abgestellt.
Urteil: Kein Mangel
 
 
  Eine Baustelle vor dem Ferien-Bungalow beendete jeden Morgen um sieben Uhr die Nachtruhe.
Urteil: 30 Prozent Preisnachlass
 
 
  Ein Urlauber hatte mit einem ihm unbekannten Mitreisenden ein Doppelzimmer gebucht, der sich dort mit einer Prostituierten vergnügte.
Urteil: Kein Reisemangel, der die Rückreise rechtfertigt - Veranstalter muss nur anderes Zimmer besorgen
 
 
  Ein Reisender konnte auf Mallorca kein Auge zutun, weil ihn der nächtliche Discothekenlärm am Schlaf hinderte. Der Reisekatalog hatte allerdings "Tanzunterhaltung" erwähnt.
Urteil: Kein Mangel
 
 
  In einem spanischen Fischerdorf wurden die Kläger jeden Morgen vom Glockenläuten geweckt.
Urteil: Kein Mangel
 
 
  Die Chartermaschine für einen einwöchigen Zypern-Urlaub startete mit 17 Stunden Verspätung.
Urteil: 245 Mark Schadensersatz
 
 
  Ein Kreta-Urlauber störte sich am steinigen Strand.
Urteil: Kein Mangel - "Mittelmeer ist nicht Nordsee"
 
 
  In einem Hotel zog sich eine Ameisenstraße direkt neben dem Bett hin.
Urteil: 25 Prozent Preisnachlass
 
 
  In einem Hotel in Tunesien tummelten sich Kakerlaken im Hotelzimmer.
Urteil: Kein Reisemangel
 
 
  Ein Karibik-Reisender zog sich eine Fischvergiftung zu.
Urteil: Kein Reisemangel - "allgemeines Lebensrisiko"
 
 
  Ein Gast in einem Fünf-Sterne-Hotel fühlte sich von "einfach strukturierten" Mitreisenden belästigt: Sie rülpsten und hatten Körpergeruch.
Urteil: Kein Reisemangel - "bloße Unannehmlichkeit"
 
 
  Eine Familie hatte zwei Doppelzimmer gebucht, bekam aber eine Hotelsuite, bestehend aus einem Doppelzimmer, einem Schlafraum und einem Bad.
Urteil: 20 Prozent Preisminderung
 
 
  Ein Urlauber erhielt ein 150 Kilometer vom gebuchten Hotel entferntes Ausweichquartier.
Urteil: Entschädigung für ",vertanen Urlaub"
 
 
  Ein Reisender machte auf einer Trekking-Tour durch Tibet mit Atembeschwerden schon beim Vorbereitungstest schlapp, der Reiseleiter schloss ihn deshalb von der größeren Tour aus.
Urteil: Kein Reisemangel - "Binsenweisheit, dass in derartigen Höhen die Luft dünn ist"
 
 
  In einem Drei-Sterne-Hotel in Playa de Palma auf Mallorca herrschte im Speisesaal Rauchverbot.
Urteil: Kein Reisemangel
 
 
Quelle : http://www.focus.de/D/DR/DR02/DR02C/dr02c.htm


Antwort #1
am: 31. August 2007, 18:33:36

Edgar

  • Gast
Unglaublich. Noch unglaublicher ist es jedoch, daß im Internet (die Quelle lasse ich besser unerwähnt) vermeintliche Urteile veröffentlicht werden, die sich - wie meine Recherchen ergaben - als frei erfunden herausstellen:  :motz:

Klinikaufenthalt
Wegen dreimaliger Alkoholvergiftung musste ein AI-Urlauber während seines zweiwöchigen Aufenthalts insgesamt sechs Tage in stationärer Behandlung verbringen. Gegenüber dem Reiseveranstalter machte er eine Reisepreisminderung von 20 % geltend und beanspruchte darüber hinaus Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden in Höhe von 850 Euro. Hierzu führte er aus, für die Dauer seines Klinikaufenthalts sei es ihm nicht möglich gewesen, die Verpflegungsleistungen des Hotels in Anspruch zu nehmen, wodurch diesem erhebliche Aufwendungen erspart geblieben seien. Zudem sei er daran gehindert gewesen, mit der jungen Dame, die er an der Hotelbar kennengelernt habe, weiter geschlechtlich zu verkehren. Er vertrat die Ansicht, der Reiseveranstalter sei dafür kausal verantwortlich, da dieser mit dem AI-Angebot die Möglichkeit zum ungezügelten Alkoholkonsum geschaffen und billigend in Kauf genommen habe, dass die Urlaubsgäste das Angebot auch voll ausschöpfen würden. Das Gericht folgte dieser Auffassung und gab der Klage in vollem Umfang statt.

OLG Schweinfurt, Az. 302 C 489/05


Reiseveranstalter haftet für Kindesunterhalt
Die Klägerin war im Rahmen einer von der Beklagten veranstalteten Türkeireise in einer 5-Sterne-Hotelanlage untergebracht. Während ihres Aufenthalts unterhielt sie ein intimes Verhältnis mit einem Hotelangestellten, das eine Schwangerschaft zur Folge hatte. Der Kindsvater räumte seine Vaterschaft zwar offiziell ein, doch blieben Unterhaltsforderungen der Klägerin aufgrund dessen zwischenzeitlich eingetretener Arbeits- und Mittellosigkeit ohne Erfolg. Mit der vorliegenden Klage beanspruchte sie ersatzweise von dem Reiseveranstalter die Zahlung von Kindesunterhalt für den mittlerweile zweijährigen Sohn. Die Klage hatte Erfolg.
Nach Auffassung des Gerichts haftet ein Reiseveranstalter auch dann für ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen, wenn dieser die Grenzen der ihm übertragenen Aufgaben überschreitet. Maßgeblich sei hier, dass das anspruchsbegründende Verhalten des damaligen Hotelangestellten während seiner Arbeitszeit im Verantwortungsbereich der Beklagten erfolgte. Insoweit könne die Beklagte nicht mit dem Einwand durchdringen, körperlicher Kontakt zu den Urlaubsgästen sei den Bediensteten arbeitsvertraglich untersagt. Eine derartige Regelung betreffe nur das Innenverhältnis des Reiseveranstalters zu seinen Erfüllungsgehilfen und könne mögliche Ausgleichsansprüche bei grob vertragswidrigem Verhalten nach sich ziehen, entfalte im übrigen aber keine Rechtswirkungen gegenüber der Klägerin. Die Beklagte sei daher zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet.

LG Darmstadt, Az. 541 C 112/06


Unterbringung im Doppelzimmer
Die frisch vermählten Kläger buchten zur Verbringung ihrer Flitterwochen bei dem beklagten Reiseveranstalter eine 14-tägige Pauschalreise an die türkische Riviera. Als Unterbringungsart wählten sie ein Doppelzimmer. Bei ihrer Ankunft stellte sich heraus, dass kein freies Zimmer verfügbar war. Daraufhin wurden die Kläger getrennt voneinander in Doppelzimmern untergebracht, die sie sich jeweils mit einem anderen ihnen bis dato unbekannten Urlaubsgast teilen mussten. Erst nach acht Tagen konnten sie ein gemeinsames Zimmer beziehen. Die Kläger machten eine Reisepreisminderung von 60 % sowie Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden geltend. Das Landgericht Remscheid wies die Klage in vollem Umfang ab. Nach Ansicht des Gerichts sei kein Reisemangel gegeben, da der Veranstalter seiner vertraglichen Pflicht, die Kläger in einem Doppelzimmer unterzubringen, unstreitig nachgekommen sei. Aus dem Vertrag ließe sich keine Verpflichtung ableiten, ihnen ein gemeinsames Zimmer zur Verfügung zu stellen. Falls dies gewünscht worden wäre, hätte dies bei der Buchung ausdrücklich vereinbart werden müssen und könne nicht stillschweigend vorausgesetzt werden.

LG Remscheid, Az. 47 C 581/06