Bad Homburg (dpa/tmn) - Urlauber müssen sich darauf verlassen können, dass Auskünfte vom Reisebüro stimmen. Vertrauen sie etwa auf falsche Angaben zu Flughafen-Abfertigungszeiten, muss der Veranstalter haften, wenn deswegen eine Reise nicht angetreten werden kann.
Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg (Aktenzeichen: 2 C 2633/08 [20]) weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» hin.
Im verhandelten Fall ging es um eine geplante Ägypten-Reise. Am Telefon hatte eine Reisebüro-Mitarbeiterin den Kunden gesagt, dass eine Ankunft eine Stunde und 20 Minuten vor dem Abflug ausreichend sei. Die Gäste hielten sich daran, holten ihre Reiseunterlagen ab und stellten sich kurz darauf - eine Stunde und 10 Minuten vor dem Abflug - am Abfertigungsschalter an. Doch das war zu spät, wie sich nach einiger Zeit in der Warteschlange herausstellte: Erst 44 Minuten vor Abflug standen die Touristen am Schalter des Check-in-Mitarbeiters und durften nicht mehr mitfliegen.
Das Gericht entschied, dass der Reiseveranstalter den Gästen den Reisepreis zurückzahlen musste. Außerdem hatte er das Bahnticket für die Fahrt von Berlin nach Frankfurt/Main und zurück zu erstatten und wegen vertaner Urlaubszeit 963 Euro Schadensersatz zu leisten. Die Reisebüro-Mitarbeiterin habe als Erfüllungsgehilfin des Veranstalters gehandelt, als sie die falsche Auskunft gab, lautete die Begründung. Damit sei der Veranstalter für den Reisemangel verantwortlich.
Quelle : sz