Die harte Landung eines Flugzeugs gilt im Reiserecht noch nicht als Unfall. Entsprechend kann ein Passagier bei einer Verletzung auch keine Schmerzensgeldansprüche stellen, urteilte das Landgericht Düsseldorf (Az.: 22 S 240-07).
Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell». Voraussetzung für Ansprüche wegen einer Körperverletzung nach Artikel 17 Absatz 1 des Montrealer Übereinkommens ist, dass es bei dem Flug zu einem Unfall kam. Ein Unfall im Sinn dieser Vorschrift ist aber nur ein «besonderes Ereignis».
Eine harte Landung allerdings sei ein typisches Vorkommnis, mit dem der Fluggast rechnen muss. Das galt auch im verhandelten Fall, in dem das Flugzeug noch auf der Landebahn zum Stehen gekommen war, urteilte das Gericht. Auch mit einem starken Abbremsen des Flugzeugs nach dem Aufsetzen müsse grundsätzlich gerechnet werden.
Quelle : Stimme.de