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Autor Thema: Kein Essen im Hotel in Griechenland: Ansprüche an den Veranstalter  (Gelesen 1300 mal)

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am: 01. August 2010, 07:55:53

Barbara06

  • Gast
Der Streik der Tank- und Lastwagenunternehmen in Griechenland lässt viele Reisende unsicher werden: Welche Rechte gibt es, wenn es zum Frühstück keine Brötchen gibt, der Mietwagen kein Benzin hat und die Fähre zur Nachbarinsel nicht ablegt?

Grundsätzlich müsse zunächst zwischen Pauschalreise und Rucksack-Tourist unterschieden werden, sagte der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. Hat der Urlauber bei einem deutschen Reiseveranstalter ein Paket gebucht und bezahlt, hat er bei Nichterfüllung des Vertrages auch Gewährleistungs-Ansprüche gegenüber dem Veranstalter.

«Der Reisende kann selber Abhilfe schaffen», sagt Paul Degott. Zuvor muss er den Reiseveranstalter allerdings über die Missstände informieren und ihm Gelegenheit geben, die Mängel zu beseitigen. Verweigert sich der Reiseveranstalter, weil ihm der Aufwand unverhältnismäßig hoch erscheint, dann kann der Reisende versuchen, das Problem auf eigene Faust zu lösen.     

Angenommen, die Versorgung im gebuchten Hotel funktioniert nicht mehr, und der Reisende bekommt kein Essen mehr. In einem Restaurant in der Nachbarschaft sind die Tische aber weiterhin gedeckt, weil dort die Vorräte größer waren - dann kann der Reisende dort essen und die Kosten später beim Reiseveranstalter einfordern, erklärt Degott. «Auf jeden Fall Quittungen sammeln», rät der Reiserechtler. Denn der Sachverhalt und die Höhe des Schadens müssen nachgewiesen werden. Auf der sicheren Seite ist, wer Zeugen benennen kann.

Die Höhe des Schadens lässt sich in der Regel einfach berechnen: Der Gesamtpreis wird durch die Urlaubstage geteilt. So wird der Tagespreis ermittelt. Hat der Reisende also einen Tag lang kein Essen im Hotel bekommen, dann könnte er rund 20 Prozent vom Tagespreis abziehen. Wird er mehrere Tage lang nicht mit Essen versorgt, kann der Urlauber vom Veranstalter auch Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden verlangen.

Ein Rucksack-Tourist hingegen, der erst vor Ort zum Beispiel die Fähre bucht, ist auf das griechische Zivilrecht angewiesen. Sein Fährticket wird deshalb nicht verfallen, aber er wird unter Umständen sein Geld nicht zurückbekommen und muss darauf warten, bis der Reeder ihn befördert. dpa

Quelle


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