90 Prozent Storno sechs Wochen vor Reisebeginn ist maßlos überzogen
Rechtsnews vom 02.09.2010
Bei der Ermittlung der Höhe der Stornokosten, die ein Urlauber zu zahlen hat, weil er die gebuchte Reise nicht antritt, ist nicht die tatsächliche anderweitige Verwendung des dann frei gewordenen Platzes durch den Reiseveranstalter ausschlaggebend, sondern "die objektiv noch mögliche". (Weil dieser Betrag im Regelfall höher sein wird, sinkt dadurch automatisch der zu zahlende Teil für den verhinderten Urlauber.) Insbesondere dann, wenn der Kunde zeitlich weit vor Reiseantritt gekündigt hat, müsse der Reiseveranstalter substantiiert vortragen, weshalb "eine anderweitige Verwendung der Reiseleistung" nicht möglich gewesen ist. Der Schaden muss dann korrekt berechnet werden. (Hier ging es um einen Kunden, der einen online bestellten Flug wenige Stunden später - wiederum online - storniert hatte. Von den für den Flug zu zahlenden 280 sollte er 255 an Stornogebühren bezahlen. Da der Flug erst 6 Wochen später stattfinden sollte, hielt das Amtsgericht Bonn die Forderung für maßlos überzogen - und gestand dem dadurch unzumutbar belasteten Kunden die Rückzahlung des vollen Reisepreises zu.) (AmG Bonn, 101 C 385/09)