Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Starten Flugreisende mit einem Tag Verzögerung in den Urlaub, sind die schönsten Wochen im Jahr bereits etwas eingetrübt. Für einen Ausgleich kommen dann entweder die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter auf, aber nicht beide.
Reisenden steht bei einer massiven Flugverspätung nicht gleichzeitig eine Ausgleichszahlung der Airline und Schadenersatz vom Reiseveranstalter zu. Das hat das Landgericht Frankfurt entschieden (Az.: 2-24 S 67/12). Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" hin.
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