Flug in Deutschland abgesagt: Zuständigkeit oft unklar
München/Wiesbaden (dpa/tmn) - Nicht immer sind deutsche Gerichte für die Schadensersatzklagen zuständig, wenn eine Fluggesellschaft hierzulande einen Abflug annulliert. Diese Erfahrung musste ein Reisender machen, der bei einer lettischen Fluggesellschaft gebucht hatte.
Nach Absage seines Fluges von München ins Baltikum verklagte er die Airline. Weil er wegen des erforderlichen Umwegs über Kopenhagen sechs Stunden Verspätung hatte, forderte er gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 eine Ausgleichszahlung. Das Amtsgericht Erding gab der Klage statt (Az.: 20 U 1642/07), doch das Oberlandesgericht (OLG) München hob das Urteil wieder auf. Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».
Entscheidend für die Zuständigkeit bei solchen Klagen ist nach Ansicht des OLG, wo «der örtliche Schwerpunkt der Dienstleistung gewesen wäre». Diesen sah das Gericht im konkreten Fall nicht am Abflugort München, sondern eindeutig am Sitz der Fluggesellschaft in Riga. Dort wurden der Verkauf des Tickets und die Platzreservierung abgewickelt, und dort hätte auch «die pünktliche Bereitstellung eines [...] Flugzeugs in München und der Einsatz der Crew in München [...] bewirkt werden müssen.»
Mit der Buchung bei der Airline aus Lettland habe der Passagier bewusst in Kauf genommen, «dass der Schwerpunkt der Tätigkeiten für die Durchführung der Beförderung nicht in Deutschland liegt», so das OLG. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls ließ das Gericht Revision beim Bundesgerichtshof zu.
Quelle: ReiseRecht aktuell