Bundesgerichtshof korrigiert erstinstanzliches Urteil
Koblenz/Karlsruhe (ddp.djn). Gilt bei einer Reisekrankenversicherung die Frist «für vorübergehende Reisen bis zu sechs Wochen Dauer», besteht kein Versicherungsschutz für Reisen, die von vornherein auf eine längere Dauer als sechs Wochen angelegt sind. Das hatte das Oberlandesgericht Koblenz (AZ: 10 U 866/05) entschieden. In dem Fall hatte ein Versicherter eine Reise am 17.7.2002 angetreten und den Rückflug für den 30.10.2002 gebucht. Daraus schlossen die Richter folgerichtig, dass die Reise von Anfang für einen längeren Zeitraum als sechs Wochen geplant war und somit ein wirksamer Reisekrankenschutz nicht vorlag.
Der Bundesgerichtshof (AZ: IV ZR 136/06) sah den Fall jetzt jedoch anders. Demnach gehe es nicht darum, ob die Reise bereits von Anfang an für einen längeren Zeitraum als sechs Wochen ausgelegt war. Nach den Versicherungsbedingungen besteht nämlich Versicherungsschutz immer für die ersten sechs Wochen - ganz unabhängig davon, ob der Versicherte die Reise für einen längeren Zeitraum geplant hat. Eine Einschränkung auf maximal sechs Wochen andauernde Reisen, wie sie die Versicherung und das Oberlandesgericht Koblenz sehen wollten, konnte der Bundesgerichtshof nicht feststellen.