EU-Gericht - Vorentscheidung zum Urlaubsstreit
In einem Rechtsstreit um die Aufschiebung des Urlaubs über den 31. März des Folgejahres hinaus hat der Europäische Gerichtshof ein Gutachten veröffentlicht.
Die Gutachterin des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), Verica Trstenjak, berichtete am Donnerstag in Luxemburg, falls der Jahresurlaub wegen Krankheit nicht genommen werde könne, müsse dieser zu einer späteren Zeit gewährt werden (Az. C-350/06).
In ihrem Gutachten schrieb die Generalanwältin, „dass Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf jeden Fall ein Anspruch auf finanzielle Vergütung als Ersatz für erworbenen und nicht genommenen Urlaub zusteht“. Der Beschäftigte habe Anrecht auf freie Zeit oder eine entsprechende finanzielle Entschädigung, auch wenn er das gesamte Jahr entschuldigt krank war.
Aussage gilt als wegweisend
Der EuGH wird in einigen Monaten das endgültige Urteil fällen. Die Richter orientieren ihre Entscheidungen dabei sehr oft an den Gutachten der Generalanwälte.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte sich an den EUGH gewandt. Die Frage lautete, ob der Urlaubsanspruch eines Jahres wirklich am 31. März des Folgejahres erlöschen darf. Ein früherer Beschäftigter will von seinem damaligen Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung von gut 14 000 Euro für zwei Jahre erstreiten. Das Unternehmen vertritt die Ansicht, der Urlaub des Mannes sei wegen Arbeitsunfähigkeit verfallen.
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