Ein Reisebüro ist nicht verpflichtet, umfassend über die Einreisebestimmungen eines Landes zu informieren, wenn es nur ein Flugticket verkauft. Das hat das Amtsgericht Worms (Az.: 3 C 121/06) entschieden. Bekommt der Kunde Probleme wegen seines fehlenden Visums, kann er keine Ansprüche auf Schadensersatz stellen, hieß es weiter. Anders ist es, wenn der Kunde ausdrücklich nach den Einreisebestimmungen gefragt hat: Dann darf er eine Auskunft erwarten, die auch korrekt sein muss.
Im verhandelten Fall hatte ein Last-Minute-Reisebüro einen Flug nach Südafrika verkauft. Der Kunde wollte mit seiner Lebensgefährtin, einer Kenianerin, reisen. Sie konnte die Reise aber nicht antreten, weil ihr ein Visum fehlte. Daraufhin verzichtete auch ihr Partner auf den Flug und stornierte die Lastschrift. Das Reisebüro klagte dagegen und bekam Recht: Eine Auskunftspflicht habe es in diesem Fall nicht gegeben, zumal die Kenianerin selbst einräumte, im Reisebüro nicht selbst nach der Visapflicht gefragt zu haben, befand das Gericht.
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