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Autor Thema: Alternativquartier muss geprüft werden  (Gelesen 1513 mal)

0 Antworten am Alternativquartier muss geprüft werden
am: 19. Februar 2008, 05:25:15

Offline Ute13

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Urlauber riskieren ihren Anspruch auf Schadenersatz, wenn sie bei Mängeln am Urlaubsort ein alternatives Ausweichquartier noch nicht einmal ansehen.

Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht München (Az.231 C 1828/06) in einem am Montag veröffentlichten Urteil. In dem verhandelten Fall hatte der Kläger für sich und seine Familie eine zweiwöchige Kroatien-Reise für 2016 Euro gebucht. Vor Ort fand er die Unterkunft in einem abgewohnten und äußerst ungepflegten Zustand vor. Unter anderem fehlten Fliesen, der Toilettensitz war kaputt, das Duschbecken verstopft, und zahlreiche Möbel waren defekt.

Zwei Tage nach seinem Einzug wies der Kläger auf die Mängel hin und reiste nach insgesamt zehn Tagen vorzeitig ab. Anschließend machte er Minderungs- und Schadenersatzansprüche gegen das Reiseunternehmen geltend, das daraufhin 202 Euro zahlte. Die Firma betonte, mehr sei nicht veranlasst. Schließlich habe man dem Kläger ein Ausweichquartier angeboten, das ab dem vierten Tag zur Verfügung gestanden habe. Doch der Kläger habe dieses nicht einmal angeschaut. Vor dem Münchner Amtsgericht wollte der Mann nun weitere 854 Euro erstreiten.

Dem folgte die zuständige Richterin aber nicht. Zwar sei das gebuchte Appartement in erheblichem Maße mangelhaft gewesen, sodass auch Minderungsansprüche gerechtfertigt seien. Der Knackpunkt sei aber das angebotene Ausweichquartier: Der Kläger habe nicht von vornherein davon ausgehen dürfen, dass diese Unterkunft gleichermaßen mangelhaft gewesen sei – auch wenn sich das Ausweichquartier in derselben Anlage befand. Von dem Zustand hätte er sich zumindest überzeugen müssen. Auch ein Umzug und die damit verbundenen Unannehmlichkeiten seien zumutbar gewesen.

Deswegen habe der Kläger nur einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises für die ersten vier Tage. Dieser sei mit der erfolgten Zahlung aber bereits abgegolten. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle


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