Wir wollen im Juli mit unseren beiden Kindern (8 und 6 Jahre) nach Gran Canaria. Unser Reiseveranstalter hat uns kürzlich mitgeteilt, dass die versprochene ganztägige Kinderbetreuung im Hotel nicht stattfindet. Was können wir machen?
Fehlt der Pauschalreise eine wesentliche Leistung und wird die Reise dadurch erheblich beeinträchtigt, so besteht nach § 651 e BGB die Möglichkeit, den mit dem Reiseveranstalter geschlossenen Reisevertrag zu kündigen.
Dieser Schritt setzt voraus, dass der Kunde den Veranstalter zunächst auffordert, den Reisemangel, also auch das Fehlen einer vertraglich zugesicherten Leistung, zu beseitigen.
Wird auf das Abhilfeverlangen des Kunden trotz gesetzter Frist nicht reagiert, kann der Kunde den Vertrag kündigen, mit der Folge, dass der Veranstalter ersatzpflichtig wird.
Der Urlauber bekommt seinen Reisepreis zurück und kann zusätzlich Schadensersatz fordern.
Das können beispielsweise die Mehrkosten für eine vergleichbare Ersatzreise sein, aber auch Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude, wenn es nicht mehr möglich ist, eine andere Reise zu buchen. Allerdings ist zu beachten, dass eine Kündigung nur bei gravierenden Reisemängeln gerechtfertigt ist und dem Urlauber die Reise nicht mehr zuzumuten ist. Das kann beim kompletten Ausfall einer versprochenen ganztägigen Kinderbetreuung und eines vielversprechenden Animationsprogramms der Fall sein. Fehlt nur die abendliche Kinderunterhaltung, die Kinderdisco oder der Spielplatz, ist es nicht möglich, den Reisevertrag zu kündigen. In diesen Fällen kann der Kunde aber den Reisepreis mindern. Beim fehlenden Spielplatz können das 5 Prozent sein, beim Ausfall des Kinderprogramms sind bis zu 25 Prozent möglich.
Kann man den Reisepreis mindern, wenn das Animationsprogramm für Kinder nicht in Deutsch ist?Verspricht der Reiseveranstalter keine deutschsprachigen Betreuer oder steht im Katalog lediglich „mehrsprachige Kinderbetreuung“, ist es kein Reisemangel, wenn die Animateure nicht Deutsch sprechen können.
In welcher Höhe kann der Reisepreis zurückgefordert werden, wenn das Kindergeschrei im Hotel nervt?Gar nicht. Kindübliches Verhalten stellt keinen Reisemangel dar. Ebenso gibt es nach einem Urteil des Landgericht Kleve (Az. 6 S 34/96) kein Geld, wenn Kinder am Nachbartisch im Hotel keine Essmanieren haben.
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