Bislang war es eine ungeklärte Frage, wer schadensersatzpflichtig ist, wenn nach einer verspäteten Ankunft der Bahn das mit Rail & Fly gemeinsam gebuchte Flugzeug nicht mehr erreicht wird. Am 31.01.2008 hat das Landgericht Frankfurt die Ansprüche des Pauschalreisenden klargestellt.
(News4Press.com)
Im entschiedenen Fall buchten die Reisenden beim Reisebüro eine Pauschalreise auf die Maledivien, wobei ihnen ein Rail & Fly Ticket als Zubringer zum Flughafen bereitgestellt wurde. Die Bahn hatte mal wieder Verspätung und so erreichten sie nur noch den geschlossenen Check-in-Counter. Das Flugzeug hob ohne die Reisenden ab. Da der nächste Flug erst 3 Tage später ging, fuhren sie wieder nach Hause.
Da die Reisenden bei der Wahl der Zugverbindung entsprechend den Vorgaben einen Zeitpuffer über 3 Stunden zwischen Ankunft und Abflug einhielten, wurde ihnen kein Mitverschulden an der verspäteten Ankunft am Flughafen zur Last gelegt.
Auch wenn die Deutsche Bahn nach § 17 EVO für Verspätungen oder den Ausfall eines Zuges gegenüber dem Reisenden nicht haftet, bleibt es bei der Haftung des Reisebüros gegenüber ihrem Kunden.
Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises steht den Reisenden sogar ein Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß Â§ 651f Abs.2 BGB in Höhe von 200,- EUR pro Person zu, denn der Reisende kann, wenn die Reise vereitelt oder beeinträchtigt wird, auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Endgültig wird allerdings erst ein Revisions-Obergericht über die Haftung eines Reisebüros für Verspätungen der Deutschen Bahn entscheiden.
Der vollständige Urteilstext steht im
www.Reiserechts-Portal.de zum Downloaden.
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