Frankfurt/Main/Wiesbaden (dpa/tmn) -
Im Prospekt eines Reiseveranstalters müssen wichtige Informationen an solchen Stellen gedruckt sein, wo sie vernünftigerweise zu erwarten wären. Findet sich beispielsweise der Hinweis darauf, dass bei einer Reise auf die Kanareninsel El Hierro zwei Übernachtungen auf Teneriffa einzukalkulieren sind, versteckt im Preisteil, ist das nicht akzeptabel. So entschied das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 S82/07), berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden herausgegebene Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell».
Die Information, dass es sowohl auf der Hin- als auch auf der Rückreise zu einer Zwischenübernachtung kommen kann, sei so wichtig für Reiseinteressenten, dass sie neben der Hotelbeschreibung stehen müsste, entschied das Gericht. Der durchschnittliche Urlauber müsse davon ausgehen können, dass er die gebuchte Reisezeit am Urlaubsort verbringen kann. Das gilt insbesondere bei Kurzreisen. Die Möglichkeit von zwei Zwischenübernachtungen hätte den Inhalt der Reise erheblich geändert. Der Hinweis darauf hätte deshalb bei der Hotelbeschreibung nicht fehlen dürfen.
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