- sonst gibt es kein Geld zurück: Ein Schreiben, das einem Reiseleiter am Urlaubsort übergeben wird ohne die Aufforderung, es an den Reiseveranstalter weiterzuleiten, kann auch dann nicht als "Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen" angesehen werden, wenn es mit "Reklamation" überschrieben ist, jedoch keine konkreten Forderungen erhoben werden.
So hat es das Landgericht Frankfurt am Main in einem Fall entschieden, in dem es die Reisenden versäumt hatten, innerhalb eines Monats nach ihrer Rückkehr ihre Mängelliste auch offiziell dem Reiseveranstalter zukommen zu lassen. In dem ersten Schreiben, so die Juristen, habe es daran gefehlt, dass außer den Unmutsäußerungen "tatsächlich Forderungen erhoben werden" sollten. Allein sich den Ärger von der Seele zu schreiben genüge dafür also nicht, entschied das Landgericht (Aktenzeichen 2/24 S 37/07). wob
Quelle : Welt