Wenn in ihrem Hotel Kongresse veranstaltet werden und aus diesem Grund auch Teile des Strands abgesperrt werden, müssen Urlauber das nicht hinnehmen. Kommt dazu noch eine Beeinträchtigung am Strand durch Schmutz und Lärm wegen der Auf- und Umbauarbeiten, ist die Grenze von einer bloßen Unannehmlichkeit zum Reisemangel überschritten. So lautet ein Urteil des Landgerichts Frankfurt (Az.: 2-24 S53/07). In vorliegenden Fall war die Hälfte des Strandes abgesperrt. Der Kläger konnte überzeugend darlegen, dass dieser daher nur erheblich eingeschränkt genutzt werden konnte. Bei den Aufbauarbeiten an der Bühnenkonstruktion für die Kongressteilnehmer wurde es außerdem sehr laut.
Eine Minderung des Reisepreises um zehn Prozent sahen die Richter deshalb als gerechtfertigt an. Auch im Hotel selbst gab es Einschränkungen, für die das Gericht weitere fünf Prozent veranschlagte. Schließlich habe der Kunde nicht nur Teile des Hotels gebucht, sondern das Gesamthotel. Es müsste ihm also auch grundsätzlich möglich sein, alle Bereiche ohne Beeinträchtigungen aufzusuchen.(TIP,dec)
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