Reiserecht: Was tun bei Lärm statt Wellenrauschen?
Nicht immer hält die Realität, was der Katalog verspricht. So auch im Falle eines Urlaubers, dessen Entschädigungswunsch nun vor dem Amtsgericht Duisburg verhandelt wurde. Wie hat das Gericht entschieden, als sich die sogenannte Promenade als Verkehrsstraße entpuppte?
Wie der Spiegel berichtet, ist es ein Reisemangel, wenn die vom Veranstalter im Katalog versprochene Strandpromenade fehlt. Doch die Entschädigung ist gering: 5 % vom Reisepreis kann der Urlauber zurückfordern, entschied das Amtsgericht Duisburg aktuell (AZ.: 112 S 71/07).
Eine größere Entschädigung hätte nur dann in Frage kommen können, so das Gericht, wenn ausdrücklich eine ruhige Lage angegeben gewesen wäre. Im andern Falle kann die Lage des Hotels an einer lauten Verkehrsstraße nicht als Mangel gewertet werden, berichtet die Fachzeitschrift „ReiseRecht aktuell“.
Im vor dem Amtsgericht Duisburg verhandelten Fall war eine zweispurige Straße mit Parkbuchten und normalen Bürgersteigen als „Strandpromenade“ angepriesen worden. Dabei lag der Gehweg nicht einmal direkt am Meer.
Den Verkehrslärm an der Straße fand das Gericht indessen laut Spiegel „nicht ungewöhnlich“. Auch an einer Strandpromenade sei er zu erwarten, da Uferstraßen in vielen Urlaubsregionen oft stark befahren seien.
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