Köln/Wiesbaden (dpa/tmn) - Ein Reiseleiter darf Teilnehmer einer Exkursion nicht nachts im Dunkeln alleine durch unbekanntes Gelände laufen lassen. Hält er sich nicht an diese Regel und kommt es dabei zu einem Unfall, so haftet der Reiseveranstalter. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden (Az.: 16 U 3/08), berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden herausgegebene Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell».
Im verhandelten Fall hatte die Klägerin eine Safari-Reise mit Übernachtung in einem Camp am Krüger-Nationalpark in Südafrika gebucht. Auf dem Weg zum Treffpunkt einer Exkursion mit Wildhütern stürzte sie im Dunkeln und verletzte sich. Der Reiseleiter hatte den Weg zwar beschrieben, es aber abgelehnt, die Gäste zu begleiten. Die Frau konnte an der weiteren Reise nur eingeschränkt teilnehmen. Ärzte in Deutschland diagnostizierten einen Bruch des Schultergelenks.
Das OLG sprach der Frau Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Der Reiseleiter sei verpflichtet gewesen, die Gäste auf dem unbeleuchteten Weg nicht alleine laufen zu lassen. Allerdings trage die Klägerin auch eine Mitschuld. Sie hätte sich angesichts der Risiken in dem unbekannten Gelände besonders vorsichtig verhalten oder auf die Exkursion verzichten müssen. Der Reiseveranstalter musste deshalb nur zwei Drittel des geforderten Geldes bezahlen.
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