Frankfurt/Main (dpa) - Ein Reiseveranstalter muss einen Teil des Reisepreises erstatten, wenn er einen Touristen in einem Hotel mit geringerem Leistungsangebot unterbringt. Das berichtet die Fachzeitschrift «NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht» unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt. Außerdem habe der Betroffene in diesem Fall Anspruch auf Entschädigungen wegen entgangener Urlaubsfreuden, heißt es in dem Urteil (Az.: 2/24 S 243/06).
Das Gericht sprach mit seiner Entscheidung einer Touristin 4099 Euro als Schadenersatz zu. Die Klägerin hatte für 3727 Euro eine Reise nach Mazedonien gebucht. Bei ihrer Ankunft erfuhr sie, dass sie nicht in dem angekündigten, sondern in einem anderen Hotel mit einem geringeren Leistungsangebot untergebracht werde. Daraufhin verlangte sie einen Teil des Reisepreises zurück und bekam vom Landgericht Recht.
Konkret sah das Gericht in der Umbuchung eine Reisepreisminderung von 45 Prozent. Da die Klägerin von der Umbuchung erst bei Ankunft erfahren habe, rechnete das Landgericht weitere 15 Prozent dazu. Zu diesen rund 2236 Euro billigte es der Frau außerdem einen Schadenersatz in Höhe von 1863 Euro wegen entgangener Urlaubsfreuden zu.
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