Karlsruhe (dpa/tmn) - Eine Reisepreisminderung dürfen Urlauber üblicherweise nur für den Zeitraum verlangen, in dem ein Mangel vorlag. Allerdings kann es in gravierenden Fällen eine Ausnahme von dieser Regel geben, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Er gab damit einem Kläger Recht, der sich nach einem traumatischen Rückflug nicht mit einer Reisepreisminderung nur für den letzten Reisetag zufrieden geben wollte. Der BGH korrigierte damit eine Entscheidung des Landgerichts Duisburg (Az.: X ZR 93/07). Das berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht herausgegebene Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell».
In dem Fall hatte der Kläger mit seiner Frau Urlaub im Süden der Türkei gemacht. Beim Rückflug gab es wegen erheblicher technischer Probleme eine Zwischenlandung in Istanbul. Zunächst sollte die Maschine nach einer Reparatur wieder starten, dann hob eine Ersatzmaschine erst zwölf Stunden später ab. Der Kläger machte vor Gericht geltend, er habe vor der Landung in Istanbul Todesangst ausgestanden. Der Erholungswert seiner Reise sei dahin gewesen.
Der BGH stellte dazu fest, dass bei einer Reise, die mit einem so schwerwiegenden Ereignis endet, eine Preisminderung nicht in jedem Fall nur für den letzten Tag möglich sei. Grundsätzlich bestehe sogar die Möglichkeit, dass der betroffene Urlauber seinen Reisepreis komplett zurückfordern kann. Ob das auch in diesem Fall so ist, muss nun das zuständige Landgericht in einem erneuten Verfahren prüfen. Die zusätzliche Forderung des Klägers nach Entschädigung wegen «nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit» wies der BGH dagegen zurück.
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