München (dpa) - Wer bei einer zweiwöchigen Pauschalreise einen Tag wegen eines verspäteten Fluges verliert, kann deshalb nicht den gesamten Urlaub stornieren und die Kosten zurückverlangen.Eine Reise könne nur bei einer «erheblichen Beeinträchtigung» gekündigt werden, heißt es in einem am Montag (26. Januar) vom Amtsgericht München veröffentlichten Urteil (AZ 275 C 10632/07). Der Verlust eines Tages von 14 Tagen beeinträchtige den Gesamtwert der Reise jedoch nicht erheblich. Auch die EU-Verordnung 261 aus dem Jahr 2004, die die Ansprüche eines Fluggastes bei Verspätungen regelt, enthalte keinen Kündigungsgrund. Sie gelte nur zwischen Flugpassagier und Luftfahrtunternehmen.
Ein Tourist hatte bei einem Reiseveranstalter eine 14-tägige Studienreise nach Island gebucht. Nachdem er in Düsseldorf planmäßig gestartet war, musste sein Anschlussflug von Amsterdam nach Reykjavik wegen eines technischen Defekts um neun Stunden verschoben werden. Daraufhin brach der spätere Kläger die Reise ab, flog zurück nach Düsseldorf und forderte den gesamten Reisepreis von knapp 4400 Euro sowie die Flugkosten nach Düsseldorf zurück. Sein Argument: Die Verspätung sei so erheblich gewesen, dass seine Nachtruhe damit verkürzt worden wäre und er das gebuchte Programm am ersten Reisetag nicht in Anspruch hätte nehmen können.
Das Reiseunternehmen erstattete dem Urlauber nur 2200 Euro, da nur ein Reisetag beeinträchtigt gewesen sei. Das Amtsgericht München schmetterte die spätere Klage des Urlaubers mit dem Hinweis ab, dass die Flugverspätung auf die restlichen 13 Tage in Island keine Auswirkungen gehabt hätte.
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