Wollen Pauschalurlauber wegen Reisemängeln reklamieren, reicht es nicht aus, sich vor Ort beim Reiseleiter zu beschweren. Sie müssen darüber hinaus ihre Ansprüche noch beim Veranstalter geltend machen.
Das ist auch dann notwendig, wenn der Reiseleiter die Beschwerde schon an diesen weitergeleitet hatte. So urteilten die Richter des Landgerichts Frankfurt (Az.: 2-24 S87/07). Im vorliegenden Fall hatte sich der Kläger beim Reiseleiter beschwert, der diese auch per E-Mail an den Reiseleiter weitergeleitet hatte.
Da der Reiseleiter aber nach Ansicht der Richter nicht der "rechtsgeschäftliche Vertreter" ist, müssten die Ansprüche auf einen Preisnachlass spätestens innerhalb eines Monats gegenüber dem Veranstalter selbst geltend gemacht werden. Das Melden der Mängel gleich vor Ort sei ebenfalls notwendig, damit der Veranstalter noch die Möglichkeit habe, die Mängel zu beseitigen.(TIP)(dec)
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