Nur gegen den Reiseveranstalter kann ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude geltend gemacht werden. Ein Anspruch gegen den Reisevermittler besteht dagegen nicht.
Die Klägerin plante, mit ihrer Tochter von Mitte bis Ende November 2007 nach Dubai zu fliegen. Aus diesem Grunde suchte sie das Reisebüro der Beklagten auf und buchte dort, nachdem sie mit der Beklagten Ihre Reisepläne besprochen hatte, einen Hin- und Rückflug sowie eine Übernachtung in einem Hotel zu einem Preis von 2638,84 Euro. Vor Ort angekommen, konnten die Zimmer nicht bezogen werden, da in dem gebuchten Hotel keine Zimmer frei waren. Auch Zimmer in einem Ersatzhotel standen nicht zur Verfügung.
Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit - nur gegen Reiseveranstalter
Das Reisebüro erstattete den Reisepreis. Dies war der Klägerin jedoch nicht genug. Sie forderte zusätzlich Zahlung eines Schadenersatzes wegen vergeudeter Urlaubszeit. Dies lehnte das Reisebüro jedoch ab, da es lediglich die Reise vermittelt, aber nicht veranstaltet habe.
Reiseveranstalter: Gesamtleistung in eigener Verantwortung
Das AG München wies die Klage ab. Immaterielle Schäden sind nur dann erstattungsfähig, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Im Reisevertragsrecht sieht § 651 f Abs. 2 BGB eine Erstattung vor. Diese Vorschrift sei jedoch nur auf Fehler des Reiseveranstalters anzuwenden, so dass Gericht. Reiseveranstalter ist aber nur derjenige, der eine Gesamtleistung in eigener Verantwortung organisiert, anbietet und erbringt und sich dabei verschiedener Leistungsträger bedient. Dabei komme es nach Ansicht des Gerichts entscheidend darauf an, wie das Unternehmen aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden nach außen hin auftrete.
Reisebüro nicht Reiseveranstalter
Vorliegend trat das Reisebüro nicht als Reiseveranstalter aus. Es handelte sich weder um eine Katalogreise noch wurde sie vom Reisebüro im Vorfeld bereits fertig geplant und organisiert. Die Beklagte war lediglich beratend behilflich gewesen. (AG München, Urteil vom 10.12.2008, 264 C 13861/08)