Frankfurt/Main/Wiesbaden (dpa/tmn) - Wenn wegen einer Verspätung ein Anschlussflug derselben Airline verpasst wird, besteht Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt hervor (Az.:29 C 884/08-21), berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden herausgegebene Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell». Das Gericht entschied zugunsten einer Passagierin, die einen Lufthansa-Flug von Frankfurt über München nach Schanghai gebucht hatte. Weil sich der Abflug in Frankfurt verzögerte, war das Boarding schon beendet, als die Frau in München ankam. Sie musste bis zum kommenden Tag warten und über Helsinki nach Schanghai fliegen.
Die Fluggesellschaft argumentierte, es habe sich in diesem Fall nicht um eine Nichtbeförderung gehandelt, weil der Fluggast wegen der sehr kurzen Umsteigezeit bewusst das Risiko eingegangen sei, den Anschlussflug zu verpassen. Für die Verspätung sei außerdem nicht die Fluggesellschaft verantwortlich gewesen. Das Gericht überzeugte das nicht: Die Passagierin sei eindeutig gegen ihren Willen nicht mit der gebuchten Maschine befördert worden, der Fall also als Nichtbeförderung zu betrachten. Eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro erscheine deshalb gerechtfertigt.
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