Statt am Frühstückstisch saßen sie im Flugzeug: Da ihr Flug in den frühen Morgen vorgezogen wurde, sah sich eine Familie um kostbare Urlaubszeit betrogen. Sie zog gegen ihren Veranstalter vor Gericht.Hannover/Düsseldorf - Pauschalurlauber können von ihrem Veranstalter Geld zurückfordern, wenn ihr Rückflug vom Nachmittag auf den frühen Vormittag vorgezogen wurde. Entsprechend entschieden die Amtsgerichte Hannover und Düsseldorf, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell". Die Gerichte argumentierten dabei allerdings unterschiedlich.
In dem Fall in Hannover ging es um eine siebentägige Reise nach Gran Canaria, deren Rückflug von 17.35 auf 7.30 Uhr vorgezogen wurde. Der Veranstalter hatte sich diese Möglichkeit in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorbehalten.
Dennoch entschied das Gericht, dass mit der Angabe der Flugzeiten zum Buchungszeitpunkt "Erwartungen hinsichtlich des Ablaufs des letzten Reisetages geweckt" wurden, die "nicht beliebig unterschritten werden" durften. Wegen dieses Reisemangels sprach das Gericht der betroffenen Familie 50 Prozent des anteiligen Reisepreises für den letzten Urlaubstag sowie 50 Euro Schadensersatz für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu.
In Düsseldorf ging es um einen Rückflug, der von 17.30 sogar auf 5.10 Uhr vorverlegt wurde. Hier sprach das Gericht den Klägern 40 Prozent des anteiligen Tages-Reisepreises zu - aber nur, weil durch den frühen Aufbruch am letzten Urlaubstag die Nachtruhe gestört war.
Ohne diesen Verlust der Nachtruhe wäre eine solche Vorverlegung des Rückfluges laut dem Gericht eine "bloße Unannehmlichkeit" gewesen, für die keine Reisepreisminderung hätte eingefordert werden können.
Amtsgericht Hannover: Aktenzeichen 519 C 7511/08
Amtsgericht Düsseldorf: Aktenzeichen 232 C 8790/08)
abl/dpa
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