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Autor Thema: Rechte des Reisenden  (Gelesen 1731 mal)

5 Antworten am Rechte des Reisenden
am: 12. Juni 2009, 02:52:20

Barbara06

  • Gast
Baden-Baden. Zurück aus dem Urlaub und die gebuchte Reise hat die an sie gestellten Erwartungen nicht erfüllt. Dieser Überblick über das Reiserecht soll Ihnen aufzeigen, welche Rechte Ihnen zustehen.

Nach dem Reisevertragsrecht hat der Reisende folgende Gewährleistungsrechte:

1. Anspruch auf Abhilfe
Bereits einfache Reisemängel, die die Grenze der bloßen Unannehmlichkeit übersteigen, führen zum Abhilferecht des Reisenden aus § 651c Abs. 2 BGB. Ein Abhilfeverlangen setzt voraus, dass der Reisende den Mangel konkret bestimmt und dessen Beseitigung unter Fristsetzung fordert. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe allerdings verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

2. Recht zur Selbstabhilfe durch den Reisenden
Erfolgte seitens des Reiseveranstalters keine rechtzeitige Abhilfe, nachdem der Kunde den Mangel benannt und dessen Beseitigung unter Fristsetzung gefordert hatte, kann der Kunde nach § 651c Abs. 3 BGB dem Mangel selbst abhelfen. Wird dem Kunden später der Reiseteil mangelfrei angeboten, so muss er ihn entgegennehmen, es sei denn es ist unzumutbar. Die erhöhten Aufwendungen hat der Reiseveranstalter zu tragen. Zu beachten ist, dass sie innerhalb eines Monats nach der Beendigung der Reise geltend zu machen sind. Falls ein Umzug in ein anderes Hotel bzw. Ferienappartement erforderlich ist, muss eine vergleichbare Preiskategorie gewählt werden, es sei denn diese steht nicht zur Verfügung.

3. Anspruch auf Minderung des Reisepreises
Wenn die Selbstabhilfe nicht zu einer vollständigen Mangelfreiheit der Reise geführt hat, kann die Minderung des Reisepreises neben einem Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht werden. Ist der Mangel beseitigt worden, kann für den Zeitraum bis zur endgültigen einwandfreien Reiseleistung ein Minderungsanspruch gegeben sein. Das Recht auf Minderung des Reisepreises tritt daher immer dann ein, wenn die Reiseleistung nicht vereinbarungsgemäß erfolgt ist und der Reisende daher einen zu hohen Reisepreis gezahlt hat. Voraussetzung der in § 651d BGB geregelten Minderung ist, dass der Reisende den Mangel am Urlaubsort angezeigt hat, es sei denn der Reiseveranstalter kennt den Mangel oder hätte ihm nicht abhelfen können. Die Berechnung der Minderungshöhe erfolgt üblicherweise nach dem Verhältnis der mangelfreien zu den mängelbehafteten Tagen.

4. Kündigung des Reisevertrags wegen eines erheblichen Mangels
Erst wenn die Reise erheblich beeinträchtigt wird, erhält der Reisende das Recht, den Reisevertrag zu kündigen. Eine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. § 651e Abs. 1 Satz 1 BGB ist für jeden Einzelfall der Beanstandung unter Berücksichtigung der konkreten Mängel und vereinbarten Reiseleistungen zu bestimmen, wobei die Minderungsquote einen ersten Anhalt geben kann. Von der Rechtsprechung anerkannte Kündigungen wegen Reisemängel schwanken zwischen Minderungsquoten von 20 % - 50 % des Gesamtreisepreises. Voraussetzungen: · Mangel der Reise oder eines Reiseteils · Abhilfeverlangen mit Fristsetzung, es sei denn diese ist entbehrlich · Kündigungserklärung gegenüber dem Reiseveranstalter, u.U. durch schlüssiges Verhalten Rechtsfolge: Der Reisende muss eine Entschädigung für bereits erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Leistungen zahlen, es sei denn, dass der Reisende an den Leistungen infolge der Vertragsaufhebung objektiv kein Interesse mehr hat bzw. die Leistungen für ihn wertlos sind.

5. Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt
Sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter haben gemäß Â§ 651j BGB ein Kündigungsrecht bei erheblicher Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise durch höhere Gewalt, d. h. die die Reise beeinträchtigenden, gefährdenden oder erschwerenden Umstände liegen weder in der Sphäre des Reiseveranstalters noch in der des Reisenden. Rechtsfolge: Der Reisende muss eine Entschädigung auch für die Leistungen zahlen, an denen er infolge der Vertragsaufhebung kein Interesse mehr hat, sowie die Hälfte der Rückbeförderungskosten tragen.

6. Anspruch auf Schadensersatz
Der Schadensersatzanspruch kann neben den anderen Ansprüchen geltend gemacht werden. Unter folgenden Voraussetzungen besteht gemäß Â§ 651f BGB ein Anspruch auf Schadensersatz: . Mangel der Reise oder des Reiseteils . Anzeige des Mangels am Urlaubsort, es sei denn der Veranstalter kennt den Mangel oder hätte ihm nicht abhelfen können . Der Reiseveranstalter muss den Mangel zu vertreten haben Ist aufgrund eines Umstandes, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat, eine Durchführung der Reise nicht möglich oder wird die Reise erheblich beeinträchtigt, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz, hier speziell als Ersatz wegen vertaner Urlaubszeit. Die Reise ist vereitelt, wenn der Reisende sie aufgrund des Verschuldens des Reiseveranstalters gar nicht antreten kann. Eine wesentliche Beeinträchtigung setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Reise um 50 % gemindert werden kann. Die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit wird allerdings durch einen Resterholungswert gemindert, d.h. auch einem mangelhaftem oder zuhause verbrachten Urlaub kommt ein gewisser Erholungswert zu. Die Rechtsprechung mindert daher den Schadensersatzanspruch um den Resterholungswert, den sie mit 50 % des Reisepreises bewertet. Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der Anspruch auf entgangene Urlaubsfreude stehe nur Erwerbstätigen zu, ist ausdrücklich aufgegeben.

7. Ausschlussfrist der Mängelansprüche
Die Mängelansprüche müssen innerhalb eines Monats nach der vorgesehenen Beendigung der Reise geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist dient dem Zwecke der schnellen Abwicklung des "Massentourismus" und berücksichtigt die schwierige Beweissicherungvor Ort.Inhaltlich muss die Geltendmachung der Ansprüche eine konkrete Beschreibung der Mängel enthalten, d.h. Ort, Zeit, Geschehensablauf, Schadensfolgen und Ansprüche. Der Reiseveranstalter muss aufgrund der Beschreibung die zur Aufklärung des Sachverhalts gebotenen Maßnahmen einleiten können. Richtiger Adressat für die Einreichung der Ansprüche ist der Reiseveranstalter, ausreichend ist aber auch die Einreichung bei dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde. Die Ausschlussfrist ist aber nur gewahrt, wenn die Unterlagen innerhalb der Monatsfrist weitergeleitet werden. Die Anmeldung der Mängel in dem Reisebüro der Buchung, das nicht ein veranstaltereigenes Reisebüro, sondern selbstständig ist, wird von der Rechtsprechung als ausreichend angesehen. Das Reisebüro haftet für die Weiterleitung der Unterlagen.

8. Verjährung der Mängelansprüche
Neben der Ausschlussfrist ist die zweijährige Verjährungsfrist im Reisevertragsrecht zu beachten. Voraussetzung ist, dass Mängelansprüche innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht worden sind. Die Ansprüche verjähren dann in zwei Jahren nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise. Die zweijährige Verjährungsfrist kann gemäß Â§ 651m BGB auf eine mindestens einjährige Frist verkürzt werden, möglich ist dies auch durch eine Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Über die Fristen ist gemäß Â§ 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV in der Reisebestätigung zu informieren. In der Reisebestätigung ist auch der Reiseveranstalter aufgeführt, gegenüber dem die Ansprüche geltend zu machen sind. 9. Beweislast Es wird vermutet, dass der Reiseveranstalter den Reisemangel zu vertreten hat. Dem Reiseveranstalter steht jedoch der Entlastungsbeweis offen. Dazu muss er darlegen und im Bestreitensfalle beweisen, dass der Mangel auf einem Umstand beruht, den er nicht und den auch keiner seiner Erfüllungsgehilfen und keiner von deren Erfüllungsgehilfen zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Reiseveranstalter Vorsatz und Fahrlässigkeit.




Quelle

Antwort #1
am: 12. Juni 2009, 21:04:21

Offline Ute13

  • Uzmanlar....!
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  • 5294


mittlerweile kann ich mir vorstellen warum so wenige nach einer verkorksten Reise reklamieren, ich sitze hier und habe bereits 4 Seiten vollgetippelt, denn was vergessen und dann noch hinterher kommen und sagen da war noch was geht ja auch nicht.
Also alles fein säuberlich und akribisch auf Papier bringen, dann 5 mal durchlesen und korrigieren, Satzstellung verändern etc......  käffchen





Antwort #2
am: 13. Juni 2009, 06:18:50

Barbara06

  • Gast
Hallo Ute !

Versuchst es denn erst selbst und dann wenn nix Gescheites bei rauskommt über einen Anwalt??
Hast Du eine Rechtschutzversicherung??

LG Babs

Antwort #3
am: 13. Juni 2009, 10:48:27

Offline Ute13

  • Uzmanlar....!
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Hallo Ute !

Versuchst es denn erst selbst und dann wenn nix Gescheites bei rauskommt über einen Anwalt??
Hast Du eine Rechtschutzversicherung??

LG Babs

das mache ich doch gerade liebe Babs  :D, ich habe mein Schreiben an Alltours auch fast fertig und wie gesagt bei unserer Rechtsschutzversicherung haben wir bereits eine Schadensnummer.
Wir werden es versuchen bei Alltours erst einmal auf eine aussergerichtliche Einigung zu kommen, Hoffnung habe ich allerdings dabei sehr wenig.
Aber egal ob mit oder ohne Anwalt, die ganzen Unzulänglichkeiten, Umzüge, Reklamationen .... muß ich so oder anders erst einmal zu Papier bringen und da kommt bei uns eine Menge zusammen, denn der erste Mail Verkehr mit Alltours war Ende April und bis Ende Mai kamen da so einige Mails zusammmen.
Ich glaube ich kann davon schon mal einen Ordner anlegen, ob ich die Kosten dafür auch in Rechnung stellen kann  ;D
Man gut alle Zusicherungen etc. habe sie schriftlich gemacht.

LG Ute


Antwort #4
am: 13. Juni 2009, 10:59:36

Barbara06

  • Gast
Dann drücke ich Dir mal die Daumen! :vielglück: :vielglück:
Und halt uns doch bitte auf dem Laufenden,das interessiert hier bestimmt einige wie das ganze ausgeht !

LG babs

Antwort #5
am: 13. Juni 2009, 19:52:05

kedi

  • Gast
RECHT & REISE  
14.6.2009 0:00 Uhr
 
 
Die schönste Zeit im Jahr wird Urlaubern immer mal wieder vermiest. Viele Urteile zu Mängeln am Urlaubsort belegen das. Wie viel wofür verlangt werden kann - eine Auswahl:



Baulärm = 66 Prozent

Werden im Urlaubshotel Bauarbeiten durchgeführt, die die Reisenden von 7 Uhr 30 bis 17 Uhr 30 den Aufenthalt im Zimmer so gut wie unmöglich machen, so kann dafür, sorgt die Reiseleitung nicht für Abhilfe, eine Preisminderung in Höhe von zwei Dritteln verlangt werden. Ständiger Baulärm ist keine bloße "Unannehmlichkeit", sondern ein erheblicher Reisemangel. (Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 133 C 640/05)



16-Quadratmeter-Zimmer = 60 Prozent

Ein Paar muss sich nicht damit zufrieden geben, statt im gebuchten Fünf-Sterne- Hotel in einem 16-Quadratmeter-Zimmer eines anderen Hauses (mit Schimmelbefall) untergebracht zu werden. Zumal dann nicht, wenn es nicht "am Ort" ist. Türkei-Reisende klagten und erhielten 60 Prozent des Reisepreises erstattet. (Amtsgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 30 C 3774/06-24)



Freiluftdisko = 60 Prozent

Können Urlauber während ihres zweiwöchigen Aufenthaltes in einer Hotelanlage in Hurghada/Ägypten keine Nacht durchschlafen, weil eine Freiluftdiskothek von 22 Uhr bis 5 Uhr in der Frühe "ohrenbetäubenden Lärm" macht, so können sie eine Minderung in Höhe von 60 Prozent durchsetzen. (Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 133 C 533/06)



Mängel-Mix = 23 Prozent


Beklagen Rügen-Pauschalreisende mehrere Mängel an ihrem Urlaubsquartier, so müssen sie jeden einzelnen Sachverhalt einzeln aufführen. 23 Prozent Preisnachlass gab es für Bauarbeiten, eine ausgefallene Klimaanlage und für verschmutztes Warmwasser. (Landgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 2/24 S 215/06)


Kamelmist
Ist der Strand in einem Urlaubsgebiet in Tunesien durch Kamel- und Pferdedung stark verunreinigt, so kann ein Reisender zehn Prozent des Reisepreises zurückverlangen. Der Veranstalter kann nicht argumentieren, dass mit Kamelmist in Tunesien "gerechnet werden" müsse. (Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 135 C 287/05)



Helikopterlandeplatz = 10 Prozent

Befindet sich neben einem Hotel auf Madeira ein regelmäßig genutzter Helikopterlandeplatz, so handelt es sich bei dem dadurch entstehenden Lärm um einen Reisemangel, wenn der Platz vorher nicht erwähnt worden war. Das Gericht Köln billigte zehn Prozent Nachlass zu. (Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 133 C 637/04)



Fehlende Promenade = 5 Prozent

Ist im Reiseprospekt ein Hotel als "direkt an der Strandpromenade gelegen" beschrieben, fehlt diese jedoch, so kann der Reisepreis um fünf Prozent gemindert werden. Wer wegen der Möglichkeit "erholsam am Strand spazieren gehen zu können", das Hotel ausgesucht habe, brauche nicht voll zu bezahlen. (Landgericht Duisburg, Aktenzeichen: 12 S 71/07)



Hupkonzerte = 0 Prozent

Pauschalurlauber, die in Dubai ein zentral gelegenes Hotel buchen, müssen damit rechnen, dass sie in einer "turbulenten, verkehrsreichen Umgebung" landen. Sie haben deshalb keinen Anspruch auf Preisminderung, wenn sie regelmäßig nachts wegen Auto-Hupkonzerten nicht schlafen können. (Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 133 C 428/05) büs


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