Privatsphäre:
Hat eine allein reisende Ehefrau an ihrer Hotelzimmertür das Schild "Nicht stören!" angebracht, braucht der Hotelier diese Aufforderung ohne besonderen Anlass nicht zu ignorieren, um zu kontrollieren, ob ihr etwas zugestoßen sein könnte. Auch dann nicht, wenn ihr Ehemann anruft und dazu auffordert, die Tür zu öffnen, weil sich seine Frau bei ihm an diesem Tag noch nicht "gemeldet" habe. Denn es könnte sein, so das LG Frankfurt/Main, dass die Frau im wahren Sinne "nicht gestört" werden wollte. Die Frau war nach einem Nierenversagen ins Koma gefallen, litt lange an den Folgen, weil das Zimmer erst am nächsten Tag geöffnet wurde. Der Veranstalter brauchte keinen Schadenersatz zu leisten, weil das Gericht das Verhalten des Hotels billigte. Der "massive Eingriff in die Privatsphäre der Hotelgäste" sei vorher nicht zu rechtfertigen gewesen (Az.: 2/19 O 153/08). wob
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